Die harten Strafen des Islams, diverse Texte

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 Die Gesetzgebung im Qur'an (Die qur'anische Scharia)

Die harten Strafen des Islams

 

Wer im Qur'an liest, kann 37 rechtsrelevante Verse finden, die von exemplarischen Strafen für Unruhestiftung, Raub, Mord, Körperver­letzung, Diebstahl, Ehebruch, Vergewaltigung und Verdächtigung re­den. Die fünf islamischen Rechtsschulen haben aus diesen Versen, unter Berücksichtigung der Lebensweise Muhammads (Sunna), ein vormittelalterliches System zur Bestrafung der Schuldigen entwickelt.

Die Islamjuristen haben dabei Untaten und Verbrechen anders als in Europa gewertet. Unzucht und Ehebruch erscheinen ihnen schwer­wiegender als Mord und Diebstahl zu sein. Körperverletzung und die Bezahlung des Blutgeldes werden detaillierter als der Totschlag und als der Abfall vom Islam behandelt. Wer in islamische Länder rei­sen will, sollte sich vorher "orientieren" und das Rechtsempfinden der Muslime beachten, wenn er nicht Schaden verursachen oder selbst erleiden will.

Der Islam versteht sich nicht als eine Religion der Gnade, der Liebe und der Selbstlosigkeit, sondern ist auf dem Gesetz der Schari'a auf­gebaut. Der Islam will nicht zuerst die Gewissen schärfen oder Verge­bung bewirken, sondern das Recht, das auf Vergeltung fußt, durch­setzen.

Der Islam kann nur dort voll zur Auswirkung kommen, wo er Religion und Staat zugleich ist. Das islamische Gesetz verlangt eine Autorität, die das Gesetz durchsetzt. Der Islam in seiner vollen Ausgestaltung muß ein Religionsstaat oder eine Staatsreligion sein. Der Qur'an und die Fundamentalisten behaupten, daß Beten, Fasten, Spenden, Wallfahrten und Kämpfen für Allah noch lange keinen Vollislam dar­stellen. Dieser ereigne sich nur dort, wo eine islamische Rechtspre­chung und ein mitleidloser Strafvollzug konsequent ausgeübt wer­den.

Der Islam ist auf Gottesfurcht und Angst vor Strafen aufgebaut. Man­che Muslime bezeichnen das Gesetz für die Vergeltungsstrafen (qi­sas) als die eigentliche Schari'a und ihr Hauptstück. Im Qur'an ist zu lesen: In der Bestrafung liegt euer Leben (2,129)!

Die Rechtsschulen des Islams teilen die verschiedenen Strafen in ver­schiedene Kategorien ein:

a) Die harten Strafen (hudud)

Sie stehen detailliert im Qur'an als Offenbarungen Allahs und sind eine unausweichliche Pflicht. Sie bestrafen Attacken gegen den Islam, sowie Unzucht, Ehebruch, Vergewaltigung, Verleumdung und Diebstahl.

b) Die Vergeltungsstrafen (qisas)

Sie werden bei Mord, Totschlag, Unfällen sowie bei Körperver­letzungen angewandt. Sie erlauben entweder eine reale Racheaus­übung oder den Empfang eines Blutgeldes als Ersatzzahlung.

c) Die Erziehungsstrafen (ta'zir)

Sie werden im Qur'an nicht beschrieben und wurden früher dem Ermessen der Richter überlassen. Heute legen die islamischen Staaten die Strafen für solche Delikte im voraus fest. Diese Strafen werden von den Rechtsschulen meistens nicht diskutiert.

d) Sonderfälle

Der Abfall vom Islam oder der Alkoholgenuß werden von den verschiedenen Schulen in eine der drei vorgenannten Kategorien eingefügt.

Der Qur'an behandelt in erster Linie die harten Strafen und das Vergel­tungsrecht. Spitzfindige Juristen erschweren dabei den Nachweis ei­ner Straftat und setzen strafmildernde Argumente durch, so daß die Anwendung der schweren Strafen in verschiedenen islamischen Län­dern immer seltener wird. Die Fundamentalisten in Algerien und Indo­nesien, in Afghanistan und Tschetschenien fühlen sich jedoch im Recht, wenn sie gnadenlos das Recht Allahs anwenden.

I. Die harten, scharfen Strafen (hudud)

Die Strafen für Aufruhr (hiraba) Seltsamerweise steht nur ein einziger Vers im Qur'an (5,33), der zu der brisanten Frage von Unruhestiftung und Umsturzversuchen klar Stel­lung nimmt. Nur von Pharao und seinen Zauberern, die nach dem Qur'an an den Herrn Moses und Aarons glaubten, wird ähnliches be­richtet (7,120-124):

Die Strafe (djaza) derer, die Allah undseinen Gesandten bekämpfen und Verderben im Land verbreiten, (besteht darin): sie werden ge­tötet oder gekreuzigt oder ihnen werden je eine Hand und ein Fuß wechselseitig abgehackt oder sie werden aus dem Land vertrieben. Das ist ihr Lohn in dieser Welt. Dazu wartet auf sie im Jenseits eine gewaltige Plage (adhab)(5,33).

In der arabischen Sprache umfasst dieser Begriff (hiraba) zunächst je­den Angriff eines Einzelnen oder einer Gruppe auf die Autorität eines islamischen Staates, da der Islam sich nicht nur als Religion, sondern auch als Staats- und Volksgemeinschaft versteht. Zu diesem Begriff gehören die Planung, die Vorbereitung und die Durchführung von Umsturzversuchen. Angriffe auf Würdenträger, Verbreitung von Furcht und Schrecken und selbst Raubüberfälle werden diesem Be­griff zugeordnet. Extremisten bezeichnen einen verbalen Angriff auf den Islam als Krieg gegen Allah. Negative Äußerungen über Muham­

mad, den Qur'an, den islamischen Glauben und die Schari'a werden in Pakistan als Blasphemie mit dem Tod bestraft.

Der Qur'an erklärt außerdem, daß eine Versuchung zum Abfall vom Is­lam schwerer als Mord wiege! (2,191.193.217; 8,33 u.a.) Damit fällt je­der Missionsversuch unter die Kategorie des Angriffs auf Allah (hira­ba)!

Sobald einer der oben genannten Tatbestände durchzive/zuverlässi­ge muslimische Zeugen nachgewiesen wurde, stehen dem Richter für seine Urteilsfindung folgende Strafen nach seinem eigenen Ermes­sen zur Verfügung:

Die Tötung des Aufrührers. Diese kann durch Erschießen, Erhän­gen, Enthaupten oder bei Terroristen durch „zu Tode Schleifen hinter dem fahrenden Auto her" geschehen. Fundamentalisten zerstückeln bisweilen die Verurteilten, wie es in Ägypten und Algerien geschah.

Die Kreuzigung der Schuldigen. Im Iran wird ein zu Kreuzigender nicht angenagelt, sondern angebunden (§ 195). Er darf nicht länger

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als drei Tage am Kreuz hängen. Falls er bis dahin nicht an Erstarrung oder Verkrampfung gestorben ist, kann er abgenommen und freige­lassen werden. Der Qur'an leugnet zwar die Kreuzigung Christi vehe­ment (4,157), befiehlt aber die Kreuzigung der Kämpfer gegen Allah!

Das Abschneiden der rechten Hand und des linken Fußes eines Verurteilten ist eine weitere Option, die dem Richter als Strafmaß zur Verfügung steht. Die Bestraften sollen als Krüppel ein abschrek­kendes Beispiel für andere Unzufriedene darstellen.

Die Ausweisung aus einem islamischen Land (Verbannung) wird besonders bei Ausländern angewandt, deren Botschaften sich ener­gisch fürdie Freilassung eines Verdächtigten oder Verurteilten einset­zen.

Auf alle, die sich gegen Allah und Muhammad auflehnen oder versu­

chen, einen Islamstaat zu unterminieren, wartet eine gewaltige Höl­

lenstrafe in der Ewigkeit.

Die Strafen für Ehebruch und Unzucht

Die sittliche Reinheit vor der Ehe und die Treue in der Ehe sind für viele islamische Rechtsgelehrte das wichtigste Thema der Schari'a, da dieses jeden Muslim betreffe. Die Strafen für Ehebruch, Unzucht, Ho­mosexualität, lesbische Liebe und Kuppelei sind drakonisch und sol­len abschreckend wirken.

Peitscht den Ehebrecher und die Ehebrecherin, jeden von beiden, mit hundert Schlägen aus. Laßt euch nicht durch Mitgefühl davon abhalten, denn es geht (dabei) um die Religion Allahs, falls ihr an Allah und den letzten Tagglaubt. Bei der Plage derbeiden soll eine Gruppe von Gläubigen (als Augenzeugen) anwesendsein (24,2).

In dieser Sure wird festgelegt, daß Männer und Frauen gleichermaßen bestraft werden. In etlichen islamischen Ländern soll der Mann bei der Auspeitschung stehen, die Frau jedoch sitzen (§§ 88 und 100). Der Mann wird bis auf die Schamteile entkleidet, die Frau bleibt bekleidet. Kopf, Gesicht und Schamteile sollen von den Hieben nicht getroffen werden. Die Auspeitschung darf weder bei sehr kaltem, noch bei sehr heißem Wetter stattfinden (§ 96).

Wer diese Tortur erleiden muß, trägt zeit seines Lebens beschädigte Nervenbahnen in seinem Rücken und schmerzhafte Schäden an sei­nen Bandscheiben davon. Die Auspeitschung muß vor islamischen Augenzeugen stattfinden. Eine Milderung der Schläge ist nicht statt­haft!

Sklavenfrauen sollen bei einem nachgewiesenen Ehebruch nur die

Hälfte der Hiebe wie eine freie Frau erhalten (4,25). Ein unheilbar Kranker, der Ehebruch begeht, kann im Iran mit einem Bündel von hundert Ruten ein einziges Mal geschlagen werden, damit das von Allah gebotene Soll von hundert Peitschenhieben an ihm er­füllt werde (§ 94)!

Im Qur'an finden sich noch weitere Bestimmungen zur Bestrafung von Ehebrechern:

Diejenigen von euren Ehefrauen, die das Abscheuliche tun, bringt gegen sie aus eurer Mitte vier Augenzeugen (Männer) herbei. Falls diese den Tatbestand (übereinstimmend) bezeugen, dann schließt sie in (euren) Häusern ein, bis der Tod sie erreicht oder Allah ihnen einen (anderen) Weg öY/wf (4,15).

Nicht wenige muslimische Mädchen oder Frauen werden unter dem Verdacht von Liebeleien oder Unzucht ohne Gerichtsverhandlung stillschweigend in ein Zimmer ohne Speise und Trank eingesperrt, bis sie elendiglich verhungern oder verdursten! Manchmal wagt es eine Mutter oder ein ihnen geneigtes Glied der Familie, die Tür des Raumes oder ein Fenster nicht dicht zu schließen oder in der Nacht kurz zu öffnen, damit die Verdächtigte zu Freunden oder liberalen Ver­wandten fliehen kann. In fanatischen Familien werden bisweilen die des Ehebruchs Bezichtigten vom ältesten Bruder umgebracht und verscharrt.

Im Blick auf die Männer steht ein orakelhafter Vers im Qur'an, der ver­schiedene Auslegungen zuläßt:

Wenn zwei von euch Männern es (dasAbscheuliche) tun, so plagt sie (fügt ihnen Schmerzen zu). Wenn beide Buße tun und sich bessern, so widersteht ihnen nicht länger, denn Allah ist der sich Zuwen­dende und der Barmherzige (4,16).

Einige Muslime legen diesen Befehl Allahs als eine weitere Form der Bestrafung für Ehebrecher aus, andere sehen darin eine Aufforde­rung, Homosexuelle im Namen Allahs heftig zu plagen, bis sie endgül­tig von ihrer Perversität ablassen. Der Qur'an kennt keine geistliche Erneuerung eines Sünders, sondern versucht, mit Strafe und Angst die Übertreter von weiteren Vergehen abzuhalten.

Strafen der Schari'a für Ehebruch und Unzucht

Islamische Fachjuristen haben aus den vorgenannten Qur'anversen ein System der Abschreckung entwickelt, damit kein Moslem sich

der Unzucht, dem Ehebruch, der Homosexualität oder lesbischen Praktiken ergibt. Die verschiedenen Rechtsschulen haben dazu noch eine Tradition Muhammads, die von Umar b. al-Khattab vermittelt wurde, hinzugezogen, wonach verheiratete Ehebrecher gesteinigt werden sollen.

Im Iran sind auf Grund dieser Quellen folgende Strafen für sittliche Vergehen festgelegt worden:

a) Tötung eines Ehebrechers

Sie soll bei Geschlechtsverkehr mit Verwandten, die im Qur'an als verboten bezeichnet werden (speziell mit einer der Frauen des Vaters!), durchgeführt werden (4,22-23).

Wenn ein Nichtmuslim (Jude, Christ, Animist oder Atheist) mit einer Muslimin schläft. (Dies sollten sich alle Sextouristen in islamische Länder einprägen!) Bei einer Vergewaltigung (§ 82).

Jeder homosexuelle Verkehr muß mit dem Tod beider Partner bestraft werden, falls beide die sittliche Reife erreicht haben und zurechnungsfähig sind (§§ 109-112). Die jeweilige Todesart be­stimmt der Richter nach seiner Einschätzung der Verurteilten (§110). Sie kann aus Erschießen, Erhängen, Köpfen oder anderen Todes­strafen bestehen.

b)   Die Steinigung der Ehebrecher und Ehebrecherinnen

Sie soll erfolgen, falls einer der beiden (oder beide) verheiratet sind (muhsan) und einen zeugungsfähigen gesunden Ehepartner haben (§83).

Wenn ein alter Mann oder eine ältere Frau unerlaubten Geschlechts­verkehr außerhalb ihrer Ehe durchführen, muß eine Auspeitschung ihrer Steinigung vorangehen (§ 94).

  •  Die Steinigung wird durchgeführt, indem der Ehebrecher bis zum Gürtel und die Ehebrecherin bis unter die Brust einge­graben werden (§ 102).
  •  Bei der Steinigung dürfen die Steine nicht zu groß sein, damit der Tod nicht zu schnell eintritt. Sie dürfen aber auch nicht so klein sein, daß sie nicht mehr töten können (§ 104).
  •  Falls die schuldige Person auf Grund ihres eigenen Geständ­nisses gerichtet wird, muß der Richter den ersten Stein werfen. Wurde sie jedoch durch Augenzeugen überführt, müssen zuerst die Zeugen und danach der Richter die Steine werfen (§ 99).
  •  Schwangere oder stillende Frauen, die Ehebruch begangen haben, werden so lange nicht gesteinigt, bis sie ihr Kind geboren und zu Ende gestillt haben (§ 91).

 

• Wenn ein Ehemann oder eine Ehefrau auf Reisen oder in der Haft Ehebruch begehen, werden diese Vergehen nicht mit Steinigung bestraft (§ 86).

c) Die Auspeitschung

soll im Iran bei unerlaubtem Verkehr erfolgen:

  •  Ein unverheirateter Mann und eine unverheiratete Frau werden mit 100 Hieben ausgepeitscht (§ 88).
  •  100 Peitschenhiebe treffen zwei Männer, die sexuell mitein­ander spielten, ohne dabei direkten Verkehr zu haben (§ 121).
  •  Die Strafe für lesbische Liebe beträgt für beide Partnerinnen gleichermaßen 100 Hiebe (§ 129).
  •  Weniger als 100 Peitschenhiebe erhalten zwei Männer, die ohne zwingenden Grund nackt unter einer Decke lagen und nicht blutsverwandt sind (§ 123). Dasselbe gilt auch für Frauen (§ 134).
  •  Wer zwei oder mehrere Personen zum unerlaubten Ge­schlechtsverkehr zusammenführt und der Kuppelei überführt wird, soll 75 Peitschenhiebe erhalten (§§ 135-138).
  •  Mit weniger als 74 Peitschenhieben werden zwei unmündige Jungen geschlagen, die homosexuellen Verkehr miteinander hatten (§ 74).
  •  Wenn ein Mann einen anderen Mann wollüstig küßt, soll er mit weniger als 60 Hieben bestraft werden (§ 124).

 

d) Die Erschwerung der Beweisführung bei Ehebruch

Diese leidvolle Liste einer juristischen Heuchelei und Verkrampfung im Islam könnte noch lange fortgesetzt werden. Muhammad hatte je­doch selbst in seinem eigenen Harem erleiden müssen, daß mit die­sen Gesetzen jeder böswilligen Verdächtigung Tür und Tor geöffnet wurden.

Seine Lieblingsfrau 'Aischa, noch ein Teenager, hatte den Aufbruch ihrer Karawane verpaßt und war allein in der Wüste zurückgeblieben. Ein vorbeireitender junger Mann aus Medina nahm sie nach einigen Stunden (oder Tagen) mit sich und brachte sie zu Muhammad zurück. Sofort begann das Gerede vom Ehebruch in Medina die Runde zu ma­chen. Muhammad sandte seine tränen überströmte junge Frau zu ih­rem Vater Abu Bakr zurück, bis Allah ihm offenbarte, daß Ehebruch, Unzucht, Homosexualität und lesbische Handlungen nur durch ein „vierfaches" Geständnis der betreffenden Personen (§ 68) oder durch das Zeugnis von „vier Augenzeugen" im Detail übereinstimmend nachgewiesen werden müssen. Andernfalls könne kein Verdächtigter verurteilt werden (§ 74).

Auf Grund dieser Spezialoffenbarung entwickelten die Qur'anjuristen

ein System zur Vereitelung eines Nachweises strafbarer sexueller Delikte:

  •  Falls der (oder die) Geständige das abgelegte Geständnis wider­rufe und keine vier Augenzeugen herbeigebracht werden können, entfalle die Haddstrafe oder Steinigung (§ 71).
  •  Falls die Frau (oder der Mann) ihre gestandene Tat vor den Aus­sagen der Zeugen bereue, kann die Haddstrafe erlassen werden (§ 72).
  •  Nur wenn vier männliche muslimische Zeugen in der Lage sind, einen Ehebruch oder eine unsittliche Tat bis ins Detail hinein übereinstimmend zu beschreiben, können die Schuldigen verur­teilt werden (24,4; § 74).
  •  Falls keine vier muslimischen Männer als Augenzeugen zu finden sind, können anstelle eines fehlenden Zeugen zwei Frauen und drei Männer aussagen. Im Notfall sind auch zwei Männer und vier Frauen als Augenzeugen zulässig. Wenn jedoch nicht mindes­tens zwei Männer als Augenzeugen auftreten, können Frauen al­lein eine Untat nicht nachweisen! (§§ 73-76)

 

Es bleibt unverständlich, daß nichtmuslimische Frauen immer noch

Musliminnen werden, da ihre Diskriminierung im Islam im Zeugen­

stand und bei der Erbverteilung juristisch Sichtbarwerden.

Die eigentliche Gefahr, die auf einen Ankläger oder Verleumderwartet, besteht jedoch darin: Falls er keine vier muslimischen Augenzeugen beibringen kann, trifft ihn selbst eine Strafe von 80 Peitschenhieben (§140; Sure 24,4).

Falls auch nur einer der Zeugen eine gegenteilige Aussage als die an­deren Augenzeugen vorträgt, werden alle Augenzeugen mit 80 Peit­schenhieben bestraft (§§ 76 und 78).

Auf Grund dieser Erschwerungen eines Nachweises ist es beinahe unmöglich, einen Ehebruch durch vier Augenzeugen zu beweisen! Alle Zeugen stehen in Gefahr, wegen einer Differenz in ihren Aussagen ausgepeitscht zu werden. Außerdem ist es unmöglich, eine unzüch­tige Tat die ganze Zeit über genau zu beobachten und vor spitzfindi­gen Rechtsanwälten übereinstimmend zu beschreiben.

Muhammad hat mit diesen Verordnungen seine harten Gesetze für Ehebruch vielleicht aus persönlichen Gründen ad absurdum geführt und wertlos gemacht. Seine Gesetze sind zwar unmenschlich hart,

können aber wegen mangelnder Beweise nur selten durchgeführt

werden. Die Strafen für nichtnachweisbare Verleumdungen greifen tief ins Le­ben der Muslime hinein:

  •  Wenn ein Vater zu seinem Sohn sagt: Du bist nicht mein Kind! und kann seine Behauptung nicht nachweisen, so wird der Vater mit 80 Hieben ausgepeitscht.
  •  Wenn jemand behauptet, der Sohn eines bestimmten Mannes sei nicht dessen legitimes Kind und kann keine vier Augenzeugen beibringen, so wird er ausgepeitscht (§ 142).
  •  Jede Verdächtigung eines Menschen auf Ehebruch oder eine An­deutung von homosexuellen Beziehungen ohne vier Augenzeu­gen führt zur Auspeitschung des Verleumders (§ 143).
  •  Wer behauptet, ein Mädchen sei keine Jungfrau mehr, zieht sich bei mangelndem Nachweis (von vier Augenzeugen) eine Strafe von bis zu 74 Peitschenhieben zu (§ 145).
  •  Die Peitschenhiebe für Verleumdung oder Falschaussagen wer­den bei Mann und Frau mit mittlerer Härte auf den bekleideten Körper ausgeführt (§ 155).
  •  Falls jedoch ein Ehegatte eine seiner Frauen des Ehebruchs be­zichtigt und keine vier Augenzeugen beibringen kann, so muß er viermal schwören, daß er die Wahrheit sage, und ein fünftes Mal sich selbst verfluchen, falls er ein Lügner sei.

 

Seine Ehefrau kann der drohenden Todesstrafe nur entgehen, in­dem sie viermal schwört, daß sie keinen Ehebruch begangen ha­be, und ein fünftes Mal sich selbst verflucht, falls ihr Mann die Wahrheit gesagt habe (24,6-9; § 161).

Durch diese Inflation der Eide gilt die Ehe als geschieden, ohne daß Mann oder Frau bestraft werden. Wer jedoch eine unschuldi­ge Frau verleumdet, auf den wartet in der Hölle eine gewaltige Strafe (24,9).

e) Kritische Fragen zur Gesetzgebung für den Ehebruch im Islam

  •  Im Qur'an ist eine Ehe auf Zeit erlaubt (4,24). Die sunnitischen Muslime lehnen dieses islamische Recht zwar (theoretisch) ab, die Schiiten jedoch praktizieren es. Eine solche Übereinkunft zwi­schen Mann und Frau etwa auf Reisen auf Grund einer verein­barten Bezahlung ist nichts anderes als ein legalisierter Ehebruch.
  •  Im Qur'an steht das eigenartige Wort vom Austausch der Gattin­nen (4,20-21; 66,7 u.a.). Diese Anordnung wird bisweilen als Ent­lassung von Ehefrauen und ihren nachfolgenden Austausch unter Freunden durch legale Eheschließung ausgelegt. Berichte aus dem Benehmen einiger Ölscheichs illustrieren jedoch diese beschämende Praxis anderweitig.
  •  Eines der Hauptprobleme im Islam ist das Grundrecht, nach dem jeder Muslim bis zu vier Frauen gleichzeitig ehelichen kann (4,3). Diese Polygamie ist, christlich verstanden, nichts anderes als ein permanenter legalisierter Ehebruch. Muslime behaupten zwar, Muhammad hätte erkannt, daß kein Mann mehrere Frauen glei­chermaßen lieben könne, weshalb er im Grund genommen nur die Einehe beabsichtigt habe (4,3.129).
  •  Muslimische Männer besitzen außerdem theoretisch das Recht, neben ihren freien Ehefrauen eine unbegrenzte Zahl von Sklavin­nen zu heiraten (4,3.23.254.36; 16,71; 23,6; 24,31.33.58; 30,28; 33,50 [2mal]. 52.55; 70,30 u.a.). Dieser legal erlaubte Ehebruch wird im Westsudan heute tausendfach praktiziert. Das Sklaven-elend, das sich hinter diesen „Offenbarungen" verbirgt, ist kaum vorstellbar.
  •  Muhammad forderte seine Nachfolger auf, junge attraktive Skla­vinnen nicht gegen ihren Willen zur Prostitution zu zwingen, um aus ihrer Arbeit Gewinn herauszuschlagen. Wo dies jedoch ge­schehen sei, bleibe Allah der Vergebende und der Barmherzige (24,33)! Welche Muslime haben denn das Recht, ungestraft zu Prostituierten zu gehen?
  •  Muhammad selbst überraschte die Frau seines Adoptivsohnes Zaid beim Bad in ihrer Wohnung und heiratete sie. Als in Medina darüber aufgeregtes Fragen aufbrach, offenbarte er: Allah sei es, der die Herzen beeinfluße! Allah habe ihn nach einem vorherbes­timmten Plan mit Zainab verheiratet, nachdem sein Adoptivsohn Zaid von ihr empfangen habe, was er sich wünschte, und sie le­gal entlassen habe (33,37-52).
  •  Muhammad fasste sein hartes und gleichzeitig lasches Sexual­verständnis in einigen Qur'anversen zusammen: Allah habe den Mann „schwach" geschaffen. Er gewähre ihm diese Eheverord­nungen, um es ihm „leichter" zu machen (4,28).

 

f) Das Gesetz Jesu Christi zur Bestrafung einer Ehebre­cherin

Die Stellung Jesu zur Sexualpraxis der Muslime und zu ihren harten

Strafen kann aus seiner treffenden Antwort den Frommen seinerzeit gegenüber nachgelesen werden (Jon. 8,1-12). Sie führten ihm eine Ehebrecherin, die auf frischer Tat ertappt worden war, vor, damit er sie verurteile. Jesus antwortete ihnen, nach einigen Minuten der Stille: Steinigt sie, wie das Gesetz Moses es befiehlt! Er schränkte sein Urteil jedoch mit den Worten ein: „Wer unter euch ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein auf sie!" Da gingen alle stillschweigend weg auch seine Nachfolger! Jesus erleichterte die im Alten Testament verfügte Strafe nicht, noch erschwerte er die Beweisführung wie Muhammad, vielmehr deckte er die Verdorbenheit aller Menschen auf. Unser Herr richtet nicht nur unsere Taten, sondern vor allem unsere Absichten! Dies wird in seinem Grundgesetz (der Bergpredigt) deutlich:

„Wer eine Frau ansieht, ihrer zu begehren, der hat mir ihr bereits die Ehe in seinem Herzen gebrochen" (Mt. 5,27-30).

Jesus will uns in einen ständigen Zerbruch und in eine Grundhaltung der Buße hineinführen. Er will jedermann vom Richtgeist befreien (Mt. 7,1-5) und uns zu einem Helfen und Rettenwollen der Schuldigen als Begnadigte anleiten.

Jesus war in Jerusalem der Einzige, der berechtigt war, den ersten Stein auf die Ehebrecherin zu werfen, denn erwarohne Sünde. Erwarf jedoch diesen ersten Stein nicht, sondern nahm die Sünde der Ehe­brecherin auf sich und starb an ihrer Stelle im Gericht Gottes. Der Frau aber sagte er: „Gehe hin und sündige nicht mehr!" Das ist seine Antwort auch an uns und an alle Muslime (Joh. 8,1 -12).

Die Strafe für Diebstahl

Im Qur'an findet sich nur ein einziger Vers, der die Strafe für Diebstahl festlegt:

Schlagt dem Dieb und der Diebin ihre Hände ab, als Vergeltung für das, was sie gewonnen haben, als eine (exemplarische) Strafe von Allah! Allah ist stark und weise. Wer nach seiner ungerechten Tat Buße tut und sich bessert, dem wendet sich Allah wieder zu. Wahrlich, Allah ist vergebend und barmherzig.

Wißt ihr nicht, daß Allah alles im Himmel und auf Erden gehört? Er plagt (foltert), wen er will, und vergibt, wem er will. Allah ist zu allem fähig!(5,38-40)

DerQur'an legt nicht präzise fest, was als Diebstahl anzusprechen ist, noch wie groß der Wert des gestohlenen Gutes sein muß, daß Hände dafür abzuhacken sind. Diese Definitionen wurden von den islami­

sehen Rechtsschulen nach dem Gewohnheitsrecht von Medina fest­

gelegt und differieren zwischen verschiedenen Richtungen erheblich.

Bei diesem Haddgesetz haben die Traditionen Muhammads den be­treffenden Qur'anvers sogar teilweise aufgehoben! Die meisten Rechtsgelehrten fordern als Strafe für den ersten Diebstahl das Ab­schneiden der rechten Hand und als Strafe für den zweiten Diebstahl das Abhacken des linken Fußes, während der Qur'an nur vom Ab­schneiden der Hände redet!

Al-Tabari vertritt in seiner Auslegung zu diesem Vers noch die qur'a­

nische Verordnung, während al-Djalalein bereits die Ansicht der

Rechtsgelehrten in seine Auslegung zu diesem Vers hineininterpre­

tiert. Er geht dabei noch weiterund verlangt für einen dritten Diebstahl

das Abschneiden der linken Hand und bei einem vierten Diebstahl

auch die Amputation des rechten Fußes.

Bei der Festlegung dieses Gesetzes und seiner Durchführungsbe­stimmungen wird deutlich, daß der Qur'an in der Formulierung der Scharia nicht das letzte und entscheidende Wort spricht, sondern der Konsens, die Übereinstimmung der islamischen Rechtsschulen. Sie gaben einer späteren Tradition Muhammads den Vorzug vor dem einzigen Qur'anvers zu dieser Strafe!

Die Strafe für einen Diebstahl ist nach dem Qur'an eine Vergeltung und

Rache Allahs, dem Besitzer und Herrscher des Alls. Seine Strafe wird als Warnung für alle anderen verstanden, nicht zu stehlen. Damit zei­gen sich wieder Gesetz und Furcht vor Allah als die eigentlichen Trieb­kräfte des Islams und seiner Kultur. Das Böse soll das Böse eindäm­men oder überwinden. Eine grenzenlose Liebe Gottes und Erneue­rung des Sinns als Dank für Gnade und Vergebung ist dem Islam fremd. Dort wird das Böse nicht durch das Gute überwunden.

Die Strafverordnung für den Diebstahl wird im Qur'an als eine Weisheit Allahs gepriesen. Seine Zuwendung zum Dieb erfolge jedoch erst nach dem Vollzug der Strafe, wenn seine Hand oder sein Fuß bereits abgehackt seien. Das Gesetz des Islams muß zuerst erfüllt werden, bevor eine Ungewisse Vergebung erhofft wird.

Muslimische Rechtsgelehrte haben erkannt, daß dieses Haddgesetz nicht immer und überall durchgeführt werden kann. Falls jedermann, der je gestohlen hat, eine Hand und bei einem zweiten Diebstahl ein Fuß abgehackt würde, welcher Mensch besäße dann noch alle seine Glieder? Wer würde noch in der Lage sein zu arbeiten, Behinderte zu versorgen und Familien zu ernähren? In Entwicklungsländern, wo 20 bis 50 Prozent der Bevölkerung arbeitslos sind, wäre dieses Gesetz eine Katastrophe!

Die Erschwerung des Nachweises für einen Diebstahl Die Qur'anjuristen haben in mehreren islamischen Ländern aus die­sen Gründen erschwerte Bedingungen zurDefinition eines Diebstahls festgelegt. Sie versuchen, das Abhacken der Glieder auf ein Minimum zu beschränken oder unmöglich zu machen. Im Strafgesetzbuch des Irans finden sich Bestimmungen, die zu den Gesetzen der anderen is­lamischen Rechtsschulen im Widerspruch stehen. Die Haddstrafefür einen Diebstahl kann im Iran (und bei den Hanafiten) nur dann durch­geführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  •  Der Dieb muß nach islamischem Gesetz mündig und während des Diebstahls geistig gesund gewesen sein. Er muß ohne Zwang oder Nötigung vorsätzlich gestohlen haben (§ 198).
  •  Der Dieb muß im voraus wissen, daß das entwendete Gut einem anders gehörte und daß seine Wegnahme verboten war (§198).
  •  Der Eigentümer des gestohlenen Gutes muß dasselbe an einem gesicherten Ort aufbewahrt haben, dessen Sicherung dem Wert des entwendeten Gutes entsprach. Der Dieb muß diesen Aufbe­wahrungsort allein oder mit Hilfe anderer aufgebrochen haben (§ 198).
  •  Der Wert des gestohlenen Gutes sollte mindestens den Wert von 0,2 Gramm Gold betragen (§ 198).
  •  Der Diebstahl darf nicht in einem Hungerjahr erfolgt sein (§ 198).
  •  Wird das gestohlene Gut nach dem Diebstahl (vor der Zeugen­aussage) dem Eigentümer zurückgegeben, so entfällt die Hadd­strafe (§ 198).
  •  Der Diebstahl muß durch zwei rechtschaffene muslimische Män­ner bezeugt oder durch ein zweimaliges Geständnis des Diebes vordem Richter bewiesen werden (§ 199).
  •  Der Dieb kann nur dann des Diebstahls überführt werden, wenn er bei seinem Diebstahl erwischt und von zwei Zeugen beobach­tet wurde. Dazu sagt ein arabisches Sprichwort: „Stehlen ist kei­ne Sünde, aber sich erwischen lassen!" Ein anderes arabisches Sprichwort sagt: „Stehlen bei Christen ist erlaubt (Halal!), denn das übereinstimmende Zeugnis zweier muslimischer Freunde des Diebes, die zu seinen Gunsten aussagen, macht die Aussa­gen aller christlichen Zeugen ungültig!"(§ 199)
  •  Falls der Täter den Diebstahl dem Richter einmal bekennt und danach das gestohlene Gut dem Eigentümer zurückbringt, ent­fällt die Haddstrafe (§ 199).
  •  Der Dieb kann nur bestraft werden, wenn der Eigentümer ihn vor dem Richter verklagt und ihm nicht vergeben will. („Wo kein Klä­ger ist, da ist auch kein Richter"). Falls der Dieb jedoch seinen Diebstahl bereut, bevor zwei Augenzeugen den Nachweis erbrin­gen, entfällt die Haddstrafe (§ 200).
  •  Das gestohlene Gut darf kein Eigentum des Staates oder einer religiösen Stiftung sein, da es in diesem Fall keinen persönlichen Eigentümergibt (§ 198).

 

Die unmenschlichen Strafen von abgehackten Gliedern sind im Iran durch spitzfindige Juristen beinahe ins Unmögliche verwiesen wor­den. In anderen islamischen Ländern wird jedoch das qur'anische Recht ohne Rücksicht auf Verluste durchgesetzt. Eine Zeitschrift im

Sudan druckte ein Bild von etwa 25 jungen Männern ab, die ihre ab­geschnittenen Armstümpfe emporhoben. Ein halbes Dutzend von ih­nen lag dabei am Boden mit einem amputierten Fuß, zusätzlich zu ih­rer abgeschnittenen Hand. In einer Fernsehsendung aus dem Irak wurden strahlende junge Männer mit abgehackten Gliedern gezeigt, die bezeugten: Allah habe ihnen jetzt ihren Diebstahl vergeben. Sie seien glücklich, daß ihre Sünde durch das Abtrennen der Glieder ge­sühnt worden sei!

Der Iran hat auch der Amputation der Glieder eine Grenze gesetzt. Sein Strafgesetzbuch legt fest:

  •  Beim ersten Diebstahl werden nur „vier" Finger der rechten Hand abgeschnitten, so daß dem Verstümmelten noch sechs Finger und seine Handflächen verbleiben (§ 201).
  •  Beim zweiten Diebstahl wird im Iran dem Dieb nur der Vorderfuß abgetrennt, so daß dem Amputierten der halbe Rist und die Fer­se erhalten bleiben und er noch humpeln kann (§ 201).

 

Diese Praxis steht im Gegensatz zu den anderen Rechtsschulen des Islams, die fordern, daß die ganze Hand bis zum Handgelenk abge­trennt wird und beim zweiten Diebstahl der ganze Fuß bis zu den Knö­cheln amputiert wird.

Wer diese abschreckenden Strafen des Islams bedenkt, versteht, warum die meisten islamischen Staaten die Formulierung und Durch­führung des Strafrechtes nicht den Muftis und Mullahs überlassen, sondern die Haddstrafen verbieten oder nur gelegentlich zur Ab­schreckung anwenden. Die islamischen Länder, in denen die ganze Schari'a bereits eingeführt wurde, nehmen jedoch in Anspruch, das

Gesetz Allahs gehorsam durchzuführen.

Der Kampf um die Legalisierung und Durchführung der Schari'a in al­

len islamischen Ländern ist noch nicht beendet. Die Mehrheit der Muslime wehrt sich gegen einen Rückfall ins Mittelalter. Die allgemei­nen Menschenrechte stehen in einem permanenten Kampf gegen die Schari'a des Islams! Deshalb überlassen liberale islamische Staaten den Verantwortlichen der Moschee nur die Aufsicht über die persön­lichen Verpflichtungen in der Anbetung Allahs und in den Problemen des Alltags, behalten sich aber die Formulierung des Kriegsrechtes und des Strafrechtes, sowie ihre Durchführung für sich selbst vor. Sie versuchen, einen Mittelweg zwischen europäisch-amerikani­schen Rechten und dem islamischen Recht zu schaffen. Die muslimi­schen Fundamentalisten jedoch setzen ihr Leben dafür ein, daß das Gesetz Allahs bis zum letzten Buchstaben durchgeführt wird.

II. Die Vergeltungsstrafen (qisas)

Die prädestinierte Vergeltung oder Rache Alle Straftaten und Verkehrsunfälle, die Körperverletzungen oder den Tod der Betroffenen zur Folge haben, fallen unter das Gesetz der Ver­

geltung. Sobald Blut fließt, werden Untaten anders als die übrigen Vergehen geahndet. Hier bricht das altsemitische Denken durch, daß die Seele eines Menschen im Blut liegt, das vergossen zum Him­mel schreit und Sühne fordert. Die Antwort des Qur'ans dazu ist ein­

deutig:

0 ihr Gläubigen! Euch ist die Vergeltung für die Getöteten vorge­schrieben: Ein Freier für einen Freien, ein Sklave für einen Sklaven und eine Frau für eine Frau[2,] 78a).

Die Strafen für Mord, Totschlag und Körperverletzung zielen nicht auf die Besserung der Täter, sondern auf Vergeltung und Rache, die von Allah geboten werden. Racheakte stellen deshalb nicht nur emotio­nale oder auf die Sippenehre bezogene Reaktionen von Verwandten dar, sondern werden als eine aus der Ewigkeit prädestinierte Pflicht verstanden, die erfüllt werden muß. Wer eine Blutschuld nicht sühnt, wird selbst schuldig, ähnlich den Worten Moses: "Ohne Blutvergießen keine Vergebung!" (Hebr. 9,22) Vergebung ohne Sühne wäre Unrecht, weil das Gesetz Vergeltung fordert!

Für jeden Getöteten muß ein Lebender aus der Sippe des Mörders umgebracht werden, entsprechend dem sozialen Stand des Getöte­ten: Ein freier, gesunder Mann für einen freien gesunden Mann; ein männlicher Sklave aus dem Besitz dessen, der den Sklaven getötet hat; eine freie oder eine versklavte Frau für eine freie oder eine ver­sklavte Frau. (Die Diskriminierung einer freien Frau im Qur'an wird dar­an deutlich, daß eine freie Frau erst nach den männlichen Sklaven, zu­sammen mit den Sklavinnen genannt wird.)

Muhammad fasste die Bedeutung der Vergeltung für seine Religions­gemeinschaft in dem Grundsatz zusammen: Die Vergeltung (al-Qisas) ist für euch das Leben!'(2,179).

Die Angst vor der Rache soll die Sippen zu einem friedlichen Zusam­menleben zwingen. Das Gesetz der Vergeltung bleibt eines der ent­scheidenden Mittel, um Ruhe, Schutz und Sicherheit zwischen den islamischen Sippen zu schaffen und zu erhalten. Die Mehrheit der Muslime in den verschiedenen Ländern sind keine einsamen, von ih­ren Familien losgelösten Individuen, sondern Glieder in einem festen Sippenverband, der um seiner Selbsterhaltung willen durch das Ge­

setz der Vergeltung zu einem „Wir" zusammengeschweißt bleibt. Je­

der muß für den anderen einstehen, ob er will oder nicht.

Auge um Auge, Zahn um Zahn

DerQur'an befiehlt, die Vergeltung genau in dem Maß durchzuführen, wie einem einzelnen oder einer Gruppe Schaden zugefügt wurde. Schmerzen und Leiden dürfen bei der Rache nicht größer und ver­mehrt werden, als bei der Verwundung oder beim Mord zugefügt wur­den. Sie dürfen jedoch auch nicht kleiner oder geringer als bei dem Unfall oder dem Totschlag sein. Das Grundprinzip bei der Vergel­tungsstrafe (al-qisas) heißt: „Genau und gleich", wie beim Vergehen geschah! Die Vergeltung muß ganz, auf einmal und nicht nur teilweise oder in Raten, durchgeführt werden:

Wer dich angreift, dem schlage zurück, genau so, wie er dich an­gegriffenhat. Fürchte Allah und wisse, daßAllah mit denen ist, die ihn fürchten (2,mb).

Wenn ihr straft, so straft sie, wie sie euch gestraft haben (16,126).

Die Vergeltung für das Böse ist Böses, in genau demselben Maß

(42,40).

Allah betrübt sie genau so, wie sie ihn betrübt haben (4,142).

Aus diesen und ähnlichen Versen entwickelte sich ein Ehrenkodex der Vergeltungsstrafen im Islam. Keiner soll mehr, heftiger oder verächtli­cherstrafen, als ihm selbst, seiner Sippe und seinem Volk widerfahren ist. Die Praxis, oft von Emotionen beherrscht, sieht jedoch meist an­ders aus. Jede Form von Greueln werden bei Muslimen, wie bei ande­ren Völkern, ausgeübt, sobald das Blut in ihnen kocht. Das Gesetz aber mahnt sie zur Besonnenheit, Zurückhaltung und zum gleichen Strafmaß, wie an ihnen selbst geschehen ist, aber auch nicht weniger!

Leider hat sich aus dieser religiösen Vergeltungspflicht und qur'ani­schen Racheordnung in vielen islamischen Ländern eine Vergeltungskette von bitteren Racheakten entwickelt, so daß sich verfeindete Sippen über Jahrzehnte oder Jahrhunderte gegenseitig aufreiben, hassen oder nicht mehr miteinander reden.

In einem libanesischen Bergdorf gingen muslimische Jungen in eine evangelische Missionsschule und versprachen sich gegenseitig, den mittelalterlichen Unsinn der Sippenrache nicht mehr mitzuma­chen. Als jedoch das Fest des Fastenbrechens nahte, sagte ein Onkel zu einem der zwei Jungen, dessen Vater bei einem Unfall ums Leben gekommen war: „Wie willst du das Fest feiern, wenn du deinen Vater noch nicht gerächt hast?" Der Junge eilte nach Hause, holte ein Ge­wehr, zielte und schoß den Vater seines Freundes, derauf einem Bal­kon in einer Gesprächsrunde saß, heraus. Der Rächer schwang sich auf ein Motorrad, raste zur nächsten Polizeistation, stellte sich und bekannte seinen Mord als Ehrensache, bat um Schutzhaft und saß zwei Jahre lang im Gefängnis. Als er nach zwei Jahren aus der Haft entlassen wurde, stand sein Freund an der Tür des Gefängnisses, zog den Revolver und erschoß seinen Freund: Ehrensache, Racheakt! Wenn dieser nach zwei oder drei Jahren wieder frei sein wird, wartet auf ihn dasselbe Schicksal!

Die Racheketten des Hasses teilen Dorfgemeinschaften und Völker im Nahen Osten durch tiefe, unsichtbare Gräben. Dabei kann ein Ra­cheakt erst nach 20 Jahren oder noch später durchgeführt werden. Er muß irgendwann unausweichlich erfolgen, es sei denn, daß alle Glie­der beider Sippen zuvor einer finanziellen Regelung durch ein Blut­geld zugestimmt haben. Die meisten Christen im Abend- oder Mor­genland wissen nicht, zu welch einer befriedeten Kultur der Verge­bung Christus sie befreit hat!

Das Verbot, einen Moslem zu töten!

Wer im Qur'an liest, kann mehrere Versgruppen finden, die jedem Muslim verbieten, einen anderen Muslim zu töten. Einige dieser Verse, die die Schari'ajuristen zur Definition ihrer Vergeltungsstrafen aus dem Qur'an ausgewählt haben, lesen sich folgendermaßen:

Es steht einem Gläubigen nicht zu, einen anderen Gläubigen zu

töten außer aus Versehen •... Wer jedoch einen Gläubigen vor­

sätzlich tötet, der wird ewig im Höllenfeuer schmoren. Allahs Zorn wird auf ihm liegen, und eine überdimensionale Strafe wird auf ihn

Tötet euch nicht gegenseitig, denn Allah war euch gegenüber

barmherzig. Wer jedoch angreift und ungerecht handelt, den wer­

den wir ihm Feuer kochen. Das ist ein Leichtes für Allah (4,29f).

Wir schrieben den Israeliten vor: Wer eine Person tötet außer aus Rache für eine andere Person oder wegen Landfriedensbruch der soll sein, als ob eralle getötethätte(5,32).

Der vorsätzliche Mörder gilt als vogelfrei. Jeder, der ihn trifft, soll ihn sofort töten.

Tötet keinen Menschen, den Allah für Haram (geschützt oder ver­boten) erklärt hat außer in einem Rechtsfall. Wer jedoch ungerecht tötet, über diesen haben wir dem rechtlichen Vertreter des Getö­teten Gewaltgegeben. Überschreitet jedoch das Maß der Tötung nicht. Wahrlich, (der Rächer) wird sieghaft sein (weil Allah ihm beistehen wird)(17,33; 6,151c).

Töteteure Kinder nicht aus Angst vor Hunger undElend. Wir werden sie versorgen und euch dazu, mit allem, was ihr benötigt Wer sie tötet, begeht eine große Sünde (17,31; 6,151b).

Dieser Vers schließt die Abtreibung unerwünschter Embryos ein! Sein

Ziel ist die Vermehrung der Muslime durch Geburtenüberschuß. Die Juristen der islamischen Rechtsschulen haben aus diesen Versen einen Katalog von Rechten, Pflichten und Strafen abgeleitet, wozu vorsätzliche Tötung, Tötung unter Zwang, fahrlässige Tötung und rechtmäßige Tötung durch den Bluträcher oder im heiligen Krieg ge­hören (§ 204). Einzelne Paragraphen aus dem Straf recht des Irans illu­strieren moderne Fixierungen des islamischen Rechts.

  •  Nach einer vorsätzlichen Tötung können die Bluträcher vom Herrscher (Imam) das Recht erhalten, den Mörder oder Verursa­cher eines Unfalls, der die Tat begangen hat, zu töten (§ 205).
  •  Tötet ein muslimischer Mann eine muslimische Frau vorsätzlich, muß der berechtigte Bluträcher aus der Sippe der Frau dem Mör­der, bevor er die Vergeltung an ihm ausübt, das „halbe" Blutgeld für einen Mann bezahlen (weil die Frau im Islam im juristischen Sinn nur die Hälfte eines Mannes, der zu tötende Mörder aber doppelt soviel wie die getötete Frau wert ist!) (§ 209).
  •  Falls mehrere Muslime zusammen einen Muslim töten, kann der bevollmächtigte Bluträcher vom Herrscher das Recht erhalten, alle am Mord Beteiligten zu töten, muß ihnen jedoch vor seiner Vergeltung einen Teil des Blutgeldes ausbezahlen, weil seine Ver­geltung umfassender (wertvoller) ist, als der gemeinsame Mord an einem einzigen Mann (§§ 212 und 213).
  •  Die vorsätzliche Tötung muß durch das Geständnis des Mörders oder durch das Zeugnis zweier rechtschaffener Muslime bewie­sen werden (§§ 232 und 237).
  •  In unbewiesenen Verdachtsfällen wird die vorsätzliche Tötung durch 50 Eide bewiesen. Die Schwörenden müssen mit dem An­kläger verwandt und erwachsene Männer sein. Falls die Zahl der Schwurberechtigten unter 50 liegt, kann jeder Schwörende mehr als einen Eid leisten, bis 50 Schwüre zusammengekommen sind.

 

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Ist jedoch kein Mann aus der Sippe des Anklägers anwesend,

kann der Ankläger selbst 50 Eide schwören, auch wenn er eine

Frau sein sollte (§ 248).

• Eine vorsätzliche Tötung zieht die Vergeltung nach sich. Diese kann jedoch mit Genehmigung des Bluträchers und mit der Zu­stimmung des Mörders in den Betrag eines Blutgeldes umge­wandelt werden, das höher oder niedriger als bei einem getöteten Mann liegen kann.

Die Tötung von Nichtmuslimen

Wer die vorstehenden Qur'anverse und die daraus abgeleiteten Ge­setze bedenkt, kann finden, daß das Tötungsverbot in erster Linie für Muslime gilt. Wie aber werden Juden, Christen, Animisten und Ungläubige in islamischen Ländern geschützt? Für die Schutzbefoh­lenen (Juden und Christen), die in islamischen Ländern wohnen, exi­stiert eine Art Garantie für ihr Leben und ihren Besitz. Sobald sie je­doch in einen Konflikt, Unfall oder in eine Verdächtigung durch einen Muslim verwickelt werden, annulliert das Zeugnis zweier Muslime das Zeugnis aller Juden und Christen, auch, wenn diese offensichtlich recht haben. Meistens wird ein Muslim, der einen Christen oder Juden tötet, nicht zum Tod verurteilt, höchstens zu einer symbolischen Geldstrafe. Die Diskriminierung der Schutzbefohlenen und Minder­heiten in der Praxis des islamischen Alltags ist deprimierend, obwohl Sondergesetze ihnen, rechtlich gesehen, einen Freiraum zusichern.

Anders sieht es bei allen Animisten, Götzenanbetern, Heiden, Un­gläubigen oder Stammesreligionen aus, die in Afrika oder in Asien wieder in großer Zahl anzutreffen sind. Für sie gilt der uneinge­schränkte Tötungsbefehl Allahs, der fünfmal im Qur'an befiehlt:

Tötet sie, wo immer ihr sie findet{l,W\ [2mal]; 4,89.91; 9,5).

DieserTötungsbefehl Allahs gehört nicht in das Strafrecht des Islams, sondern in das Kriegsrecht der Muslime hinein. Die Tötung der Un­gläubigen erscheint dabei als ein Racheakt, weil die Animisten den Is­lam nicht freiwillig angenommen haben. Sobald sie jedoch den Islam akzeptieren und Muslime werden, leben auch sie unterden Schutzge­boten des islamischen Strafrechtes.

Falls in Nigeria und in anderen Staaten Westafrikas die Schari'a ganz oder teilweise eingeführt werden sollte, würde dies eine Diskriminie­rung der 40% Christen und die Möglichkeit einer erneuten Sklaven­jagd oder Tötung der 20% Animisten bedeuten, die heute in Westafri­ka wohnen. Das würde zu einer Zwangsislamisierunrung südlich der Sahara führen, da die Animisten nur die Wahl zwischen der Annahme des Islams und dem Tod nach dem Qur'an hätten. Wahrscheinlich werden weise Muslime die Fundamentalisten bremsen, damit die Schari'a nur schrittweise eingeführt wird, um einen Aufschrei in den

U.S.A. und in Europa zu verhindern.

Die Vergeltung für Verwundungen und verlorene Glieder

Die Vergeltung und Blutrache bezieht sich nicht nur auf den Tod eines Ermordeten, sondern auch auf die Verletzung eines Menschen, sei sie absichtlich herbeigeführt oder durch einen Unfall verursacht worden. Sobald Blut fließt, muß die Vergeltung durchgeführt werden.

Wir schrieben ihnen vor: Leben für Leben, Auge um Auge, Nase um Nase, Ohr um Ohr, Zahn um Zahn, und für jede Wunde eine ent­sprechende Vergeltung, wer auf seine Blutrache verzichtet und Blutgeld dafür annimmt, für den ist es eine Sühne! Wer aber nicht richtet, wie Allah geoffenbart hat, der ist ungerecht (5,45).

Entsprechend dieser Grundordnung schreibt das iranische Strafge­setz vor:

  •  Wer vorsätzlich ein Glied eines anderen Menschen abtrennt oder eine Verletzung (bewußt oder fahrlässig) herbeiführt, dann kann der betroffene vom Herrscher die Erlaubnis einholen, eine genau entsprechende Vergeltung an dem Täter durchzuführen (§§269 ­271).
  •  Die abzutrennenden Glieder müssen dem abgetrennten Glied nach Gesundheitszustand, Bedeutung und Lage genau entspre­chen. Die Vergeltung darf nicht zum Tode des Schadensverursa­chers führen. Der Racheakt darf nicht schwerwiegender als die Straftat sein (§ 272).
  •  Wenn der Fahrer eines Autos einen Passanten anfährt, dem da­nach ein Bein abgenommen werden muß, so kann der Geschä­digte verlangen, daß dem Fahrer das entsprechende Bein amputiert wird. Hat der Fahrer jedoch „offene Füße", muß die Wunde erst geheilt werden, bevor sein Bein abgenommen wird.
  •  Eine Verletzung, die als Vergeltung für eine Verwundung dem Schadensverursacher zugefügt werden muß, soll in ihrer Lage und Breite genau der vorhergegangenen Verletzung entsprechen, wobei auch die Tiefe der ursprünglichen Wunde berücksichtigt werden soll. Bisweilen müssen die Ränder der vorausgegange­nen Wunde zuerst ausgemessen werden, damit keine größere

 

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oder kleinere Verwundung durch den Rächer zugefügt werde

(§§ 276 und 279).

  •  Da Hitze und Kälte eine Wundinfektion herbeiführen können, darf die Vergeltung nur bei gemäßigten Temperaturen zugefügt wer­den. Der Schmerz, der dem Täter zugefügt wird, darf nicht größer sein, als der durch seine Tat verursachte (§§ 281 und 282).
  •  Falls ein Einäugiger Fahrrad fährt und ein Angefahrener sein Au­ge verliert, kann derselbe verlangen, daß dem Einäugigen sein letztes Auge herausgelöst wird (§ 283).
  •  Schneidet ein Muslim einem anderen Muslim einen Teil seines Ohres ab, das Opfer aber läßt den abgeschnittenen Teil wieder anfügen, so entfällt das Recht auf Vergeltung nicht (§ 287).
  •  Zerstört eine Person die Nase eines anderen, so kann der Ge­schädigte an dem Täter Vergeltung üben, auch wenn dessen Na­se keinen Geruchssinn besitzt (§ 289).
  •  Schneidet einer einem anderen die Zunge oder Lippen ab, so muß die Vergeltung Ort und Ausmaß der Verstümmelung genau berücksichtigen (§ 290).
  •  Bricht ein Muslim einem anderen einen Zahn (teilweise oder ganz) heraus, so muß die Vergeltung die Gleichmäßigkeit dieses Schadens berücksichtigen (§ 291).

 

Diese Horrorliste könnte aus sunnitischen Rechtsschulen fortgesetzt werden. Sie entspricht dem islamischen Verständnis des Gebotes: Auge um Auge, Zahn um Zahn!

Blutgeldzahlungen als Ersatz für die Vergeltung

Gott sei Dank hat bereits Muhammad erkannt, daß die irdische Barm­herzigkeit Wege findet, das Recht zu erfüllen und gleichzeitig zu um­gehen. Muhammad war ein Kaufmann und hat die altsemitische Re­gelung des Blutgeldes in den Islam übernommen und sie als eine „Gnade Allahs" für die Muslime bezeichnet.

Wer einen Gläubigen aus Versehen tötet, muß einen gläubigen Sklaven befreien, ein angemessenes Blutgeld seinen Angehöri­gen bezahlen, außer wenn diese darauf verzichten (wodurch es ihnen als eine Opfergabe für Allah angerechnet wird).

Falls der Täter in einem den Muslimen feindlichen Land wohnt, aber gläubig ist, so muß er nur einen muslimischen Sklaven be­freien und kein Blutgeld bezahlen, damit der Feind nicht indirekt gestärkt wird.

Falls er in einem Land wohnt, deren Bewohner Verbündete der Muslime sind, so muß er seinen Angehörigen ein angemessenes „Lösegeld" bezahlen und einen muslimischen Sklaven befreien.

Wer jedoch die nötigen Mittel dazu nicht aufbringen kann, muß zwei aufeinanderfolgende Monate fasten (nur solange die Sonne scheint), als eine von Allah verordnete Buße. Wahrlich, Allah ist allwissend und allweise (4,93).

Diese Verse reden von einem Blutgeld und einem Lösegeld, das der Schadensverursacherden Angehörigen des Betroffenen zahlen muß, falls eine unbeabsichtigte Verletzung oder ein nichtgewollterTod ein­getreten sind (§ 295).

In einigen Fällen kann selbst bei beabsichtigtem Mord oder bei ge­wollter Verstümmelung die Vergeltung durch ein Blutgeld abgelöst werden, falls alle Angehörigen des Getöteten oder des Verletzten die­ser Lösung schriftlich zustimmen. Wenn jedoch nur ein Glied der Sip­pe nicht zustimmt, ist die Abmachung ungültig, und die Vergeltung muß durchgeführt werden (§ 257).

Der Wert eines Blutgeldes für einen erwachsenen Mann wird bei Schiiten und Sunniten ähnlich hoch angesetzt. Die betroffene Sippe kann zwischen verschiedenen Positionen auswählen. Für einen ge­sunden muslimischen Mann sollte folgendes bezahlt werden:

  •  100 fehlerfreie und gesunde Kamele, die nicht mager sein dürfen, oder
  •  200 fehlerfreie und gesunde Kühe, die nicht mager sein dürfen, oder
  •  1000 fehlerfreie und gesunde Hammel, oder
  •  200 tadellose jemenitische Gewänder, oder
  •  1000 unverfälschte Dinare von je 3,6 Gramm Goldgehalt (§ 297). Das Blutgeld für eine Frau bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Tötung beträgt die Hälfte des Blutgeldes für einen Mann (§ 300). Diese Rege­

 

lung stellt eine erneute Diskriminierung der Frau im juristischen Be­reich dar. Das Blutgeld für einen Juden oder Christen, der getötet wurde, sollte

ein Dritteides Blutgeldes eines muslimischen Mannes betragen. Ob es je real ausbezahlt wird, ist eine andere Frage!

Wenn ein Täter nicht in der Lage ist, das Blutgeld aufzubringen, muß seine Sippe diese Last übernehmen. Dazu gehören besonders die El­tern des Schadensverursachers und seine Verwandten väterlicher­seits, entsprechend ihrer Erbrechte (§ 307).

Falls ein Arzt bei einer Behandlung den Tod oder die Verletzung eines Patienten verursacht, haftet er dafür, auch wenn eine mündliche Ein­willigung des Patienten zu der Behandlung vorlag (§ 310).

Wenn jemand eine Last trägt und mit einem Passanten zusammen­stößt und dieser verletzt wird oder stirbt, haftet der Lastträger oder seine Sippe für das Blutgeld (§ 324). Die Sippe ist letztlich der Garant für die Bezahlung aller Blutgelder.

Die Differenzierung des Blutgeldes

Das volle Blutgeld muß in folgenden Fällen entrichtet werden:

  •  Wenn einem Mann das Haupthaar oder seine Gesichtshaare so entfernt werden, daß sie nicht mehr nachwachsen (§ 368);
  •  wenn die beiden gesunden Augen eines Mannes zerstört werden (§375);
  •  wenn die ganze Nase oder beide Nasenflügel eines Mannes ab­geschnitten werden (§ 380);
  •  wenn beide Ohren eines Mannes abgeschnitten werden (§ 386);
  •  wenn beide Lippen oder eine gesunde Zunge abgeschnitten wer­den (§§ 391 und 396);
  •  wenn ein Zahn ausgebrochen oder der sichtbare Teil eines Zah­nes abgebrochen wird (§§ 408 und 410) (etwa bei einem Ver­kehrsunfall)!
  •  Wenn der Hals eines Mannes infolge einer Verletzung schief steht (§412);
  •  wenn beide Kiefer eines Mannes zerstört werden (§ 415);
  •  wenn beide Hände bis zu den Handgelenken ohne Grund ampu­tiert wurden (§ 418);
  •  wenn jemand durch einen Unfall zehn Finger oder zehn Zehen verliert (§ 424);
  •  wenn das Rückenmark durchschnitten und beide Beine gelähmt werden (§§ 430 und 432);
  •  wenn gleichzeitig beide Hoden abgeschnitten werden (§ 435);
  •  wenn beide Schlüsselbeine gebrochen werden (§ 438);
  •  wenn das Gehör auf beiden Ohren (§ 449), die Sehkraft beider Augen (§ 457) und der Geruchssinn der Nase zerstört werden (§ 462).

 

Alle zuvor genannten Schäden, so sie eine Frau betreffen, werden nur mit der Hälfte des Blutgeldes für einen gesunden Muslim vergolten (§ 301). So die betreffende Person ein Christ oder ein Jude ist, sollen sie nur 30 Prozent des vollen Blutgeldes empfangen.

Sonderregelungen

Ein Drittel des Blutgeldes muß bezahlt werden,

  •  wenn durch einen Unfall oder eine Behandlung der Bart eines Mannes nicht mehr nachwächst (§ 368c).
  •  Die Hälfte des Blutgeldes muß bezahlt werden, wenn die unteren Augenlider an den Augen (wegen eines Unfalls oder während ei­ner Behandlung) entfernt werden müssen. Für die oberen Augen­lider fällt ein Drittel des Blutgeldes an (§ 379).
  •  Für die Zerstörung eines Nasenloches muß ein Drittel des Blut­geldes bezahlt werden (§ 384), für das Abschneiden der Nasen­spitze die Hälfte des Blutgeldes (§ 385).
  •  Das Abschneiden eines Ohrläppchens muß mit einem Drittel des Blutgeldes für ein Ohr gelöst werden, auch wenn der Geschädig­te das abgetrennte Ohrläppchen schnell wieder anfügen läßt (§§287 und 388).
  •  Wenn bei einem Kind durch das Ausreißen eines Milchzahnes der bleibende Zahn nicht mehr nachwächst, muß das volle Blutgeld bezahlt werden. Falls aber ein bleibender Zahn nachwächst, beträgt das Blutgeld für einen Milchzahn der ausgerissen wird, ein Kamel (§ 409).
  •  Wenn der Knochen eines Armes oder eines Fußes gebrochen wird, beträgt das Blutgeld ein Fünftel vom Wert des Knochens (§ 442).

 

Für Verletzungen am Kopf oder im Gesicht werden folgende Ersatz­zahlungen festgelegt (§480):

  •  Für eine Hautabschürfung, ohne daß Blut fließt ein Kamel;
  •  für eine Schürfung, die das Fleisch geringfügig verletzt zwei Kamele;
  •  für eine Verletzung, die tief ins Fleisch hineinreicht drei Kamele;
  •  für eine Verletzung, die bis zur Knochenhaut reicht vier Kamele;
  •  für eine Verletzung, die sowohl das Fleisch als auch die Knochen­haut durchdringt und den Knochen freilegt, fünf Kamele;
  •  für eine Handlung, die einen Knochen am Kopf zerbricht, auch wenn keine Wunde sichtbar wird zehn Kamele;
  •  für eine Verletzung, die nur durch das Einrenken eines Knochens behoben werden kann fünfzehn Kamele;
  •  für eine Verletzung, die bis in die Gehirnschale eindringt muß ein Drittel des vollen Blutgeldes oder 33 Kamele bezahlt werden;
  •  für eine Verletzung am Bauch, an der Brust, im Rücken oder an der Seite durch irgendeinen Gegenstand muß ein Drittel des Blut­geldes bezahlt werden (§482);
  •  falls der Gegenstand, der die Verletzung verursachte, auf der anderen Seite wieder herauskommt, müssen zwei Drittel des vollen Blutgeldes bezahlt werden. Dabei kann es sich auch um die Kugel aus einer Schußwaffe handeln (§ 482):
  •  für einen beseelten Fötus, der getötet wird, muß ein volles Blutgeld bezahlt werden, falls er ein Junge ist; ein halbes Blutgeld für ein Mädchen und ein Viertel des Blutgeldes für einen Zwitter (§ 487).
  •  Bricht eine Frau ihre Schwangerschaft ab und stirbt deshalb der Fötus oder er wird abgetrieben, muß sie dafür dem Vater ein Blutgeld entsprechend der Entwicklung des Fötus bezahlen, bekommt aber selbst keine Entschädigung (§ 489).

 

Diese Liste von Verletzungen und Schäden kann im iranischen Straf­gesetz noch lange und detailliert weitergelesen werden. Jeder, derei­nen Verkehrsunfall verursacht, im Streit handgreiflich wird oder fahr­lässig handelt, muß horrende Blutgeldzahlungen leisten. Diese Er­satzzahlungen für Vergeltungsstrafen können jedoch bei Nichtentrichten des festgelegten Blutgeldes in Racheakte umgewan­delt werden, die aber die Größe der Wunde, des Schmerzes und der Folgen nicht über- oder unterschreiten dürfen.

Die Überwindung der Vergeltung und Rachedurch Jesus Christus

Unser Herr und Heiland hat den Zwang zur Vergeltung endgültig ge­brochen und überwunden. Er sagte: Ihr habt gehört, daß gesagt ist

(2. Mose 21,24): „Auge um Auge, Zahn um Zahn". Ich aber sage euch, daß ihr nicht widerstreben sollt dem Übel, sondern: Wenn dich jemand auf deine rechte Backe schlägt, dem biete die andere auch dar (Mt. 5,38-39).

Ihr habt gehört, daß gesagt ist (3. Mose 19,18): „Du sollst deinen Näch­sten lieben und deinen Feind hassen." Ich aber sage euch: Liebet eure Feinde; segnet, die euch fluchen; tut wohl denen, die euch hassen; bittet für die, so euch beleidigen und verfolgen, damit ihr Kinder seid eures Va­ter im Himmel (Mt. 5,43-45).

Jesus Christus hat jede Rache und Vergeltung nicht nur strikt verbo­ten, sondern alles Böse über sich selbst hereinbrechen lassen und durch seinen Glauben, seine Liebe und seine Hoffnung in seinem Op­fer überwunden.

Jesus ist anstelle aller Sünder und aller Verbrecher gestorben. Er hat jede Forderung des Gesetzes nach Sühne, Blutvergießung und Ver­geltung erfüllt. Jedes Unrecht ist an ihm gerichtet worden. Er ist unser Stellvertreter, aber auch der Stellvertreter unserer Widersacher! Er hat Gottes Zorn gestillt, unsere Strafe erlitten und unsere Schuld bezahlt. Sein Blut ist unser Lösegeld. Seither sind wir frei vom Zwang zur Ra­che und Vergeltung.

Wir haben das Recht und die Pflicht, allen unseren Feinden alles zu vergeben. Wir sollen sie lieben, wie Jesus uns und sie gleichermaßen liebt:

Da trat Petrus zu ihm und sprach: HERR, wie oft muß ich denn mei­nem Bruder, der an mir sündigt, vergeben? Ist's genug siebenmal? Jesus sprach zu ihm: Ich sage dir: Nicht siebenmal, sondern sieb­zigmal siebenmal (Mt. 18,21-21; Lk. 17,4; Eph. 4,32).

Denn so ihr den Menschen ihre Fehler vergebet, so wird euch euer himmlischer Vater auch vergeben. Wo ihr aber den Menschen ihre Fehler nicht vergebet, so wird euch euer Vater eure Fehler auch nicht vergeben (Mt. 6,14-15).

Der Apostel Paulus bezeugt dazu: Rächet euch selber nicht, meine Liebsten, sondern gebet Raum dem Zorn Gottes; denn es steht geschrieben: "Die Rache ist mein; ich will vergelten, spricht der HERR." So nun deinen Feind hungert, so speise ihn; dürstet ihn, so tränke ihn. Wenn du das tust, so wirst du feurige Kohlen auf sein Haupt sammeln. Laß dich nicht das Böse überwinden, son­dern überwinde das Böse mit Gutem (Rom. 12,19-21).

Wir danken dem Herrn Jesus Christus, daß er uns vom Zwang zur Ra­che und Vergeltung befreit hat und uns das Vorrecht zur umfassenden Vergebung und die Kraft, unsere Feinde zu lieben, schenkte!

III. Sonderfälle

Die Strafe für das Trinken berauschender Getränke

Im Qur'an zeichnet sich eine Entwicklung des Strafrechts für das Trin­ken von Wein ab. Im Anfang bezeugte Muhammad noch, daß im Wein Schlechtes und Gutes verborgen liegen:

Sie fragen dich nach dem Wein und dem Losspiel (maisara). Sag: In beiden liegt ein großes Unrecht (Sünde), aber auch ein Nutzen für die Menschen (verborgen). Das Unrecht in beiden ist jedoch größer als der Nutzen (2,219).

Später verbot Muhammad betrunkenen Muslimen am offiziellen Ge­betteilzunehmen:

0 ihr Gläubigen! Kommt nichtzum Gebet, wenn ihr betrunken seid, bis ihr wieder wißt, was ihr sagt (4,43).

Zum Schluß verbot Muhammad kategorisch jedes Weintrinken:

0 ihr Gläubigen! Wahrlich, Wein und Losspiel, Opfersteine und Lospfeile sind ein Greuel, von Satans Werk. Tut es von euch! Viel­leicht werdet ihr Erfolg haben. Wahrlich, Satan will Feindschaft und Haß durch Wein und Losspiel zwischen euch schaffen und euch vom Gedenken an Allah abhalten. Werdet ihr (endlich damit) aufhören?

(5,90-91).

Die islamischen Rechtswissenschaftler haben in den verschiedenen Schulen differenzierte Gesetze aus diesen drei Qur'anversen abgelei­tet. Das Strafrecht im Iran nennt unter anderen folgende Paragraphen:

  •  Das Trinken berauschender Getränke in geringen oder größeren Mengen, ob sie berauschen oder nicht, ob sie rein oder ver­mischt sind, zieht eine Haddstrafe nach sich. Wein und Bier ste­hen dabei gleichermaßen auf der schwarzen Liste (§ 165).
  •  Der Weingenuß muß durch ein zweimaliges Geständnis des Trinkenden oder durch zwei rechtschaffene muslimische Zeugen bewiesen werden, deren Aussagen über Ort und Zeit der Hand­lung übereinstimmen müssen (§§ 170-172).
  •  Die Strafe für das Trinken berauschender Getränke besteht für Mann und Frau gleichermaßen aus 80 Peitschenhieben. Nicht­muslime werden mit 80 Peitschenhieben nur dann bestraft, wenn sie in der Öffentlichkeit berauschende Getränke trinken (§ 174).
  •  Die Auspeitschung erfolgt erst, wenn der Betrunkene wieder nüchtern geworden ist (§ 177), damit er die Schmerzen richtig spürt.

 

• Wer wegen des Genusses berauschender Getränke wiederholt verurteilt wurde, muß nach einer dritten Verurteilung getötet wer­den (§179).

• Bereut jedoch der Täter das Trinken des Alkohols, bevor die Au­genzeugen gegen ihn aussagen, entfällt die Auspeitschung (§181).

Die Strafe für den Abfall vom Islam

Der Qur'an ist in seinen Aussagen über die Bestrafung eines Muslims, der den Islam verläßt, nicht eindeutig. Die Hanbaliten ziehen sieben seiner Verse zur Unterstützung ihrer Rechtsprechung heran, die Schafiiten nur einen und die Hanafiten und Malikiten keinen einzigen! Das bedeutet, daß die Rechtsgrundlage für die Verurteilung eines Konvertiten im Qur'an nicht klar gegeben ist.

a) Qur'anische Definitionen des Abfalls: Wahrlich, jene die ungläubig waren undals Ungläubige starben, auf ihnen liegt der Fluch Allahs, der Engel und aller Menschen. Sie werden ewig (in der Verdammnis) bleiben, Ihre Höllenqual wird nicht erleichtert werden. Sie haben keine Aussicht auf Hoffnung (2,161-162).

Wer von euch von seiner Religion abfällt undals Ungläubigerstirbt, dessen Werke werden in dieser und in jener Welt hinfällig werden. Sie werden auf ewig Insassen des Feuers bleiben (2,217c).

Wahrlich, jene die glauben, dann ungläubig werden und später wieder glauben und aufs neue ungläubig werden und ihren Un­glauben vermehren, denen wird Allah nicht vergeben und sie nicht auf dem rechten Weg leiten (4,137).

Sag denjenigen, die ungläubig wurden: Wenn sie aufhören, wird ihnen vergeben werden, was zuvorgeschehen ist. Wenn sie aber wieder zurückfallen, ist ihnen das Beispiel der Früheren gegeben

(8,38).

Entschuldigt euch nicht! Ihr seid nach eurem Glauben wieder un­gläubiggeworden. Wenn wir (nur) einer Gruppe von euch vergeben, so werden wir eine andere Gruppe plagen, denn sie waren Ver­brecher(9,SS).

Wer Allah gegenüber ungläubig wurde, nachdem er bereits gläubig war es sei denn, er werde gezwungen, blieb aber in seinem Herzen dem islamischen Glauben verbunden, wer sich jedoch dem Un­

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glauben öffnet, auf diese fällt der Zorn Allahs. Eine (überdimen­

sional) große Strafe wartet auf sie (16,106). Das sind jene, die nicht an die Zeichen ihres Herrn noch an ihre Begegnung mit ihm glauben. Deshalb sind ihre Werke wertlos ge­worden. Wir werden ihnen am Tag der Auferstehung kein Gewicht beilegen (W.IOS) (Schaf iiten).

Dir wurde geoffenbart undJenen, die vor dir waren, wenn du Allah einen Partner beigesellst, so wird dein Werk fallen, und du wirst zu den Verlierern gehören (39,65).

Wer diese acht von den Vertretern der zweiRechtsschulen ausge­wählten Qur'anverse und weitere Verse im Buch der Muslime analy­siert, kann folgende Prinzipien finden:

Allah hat die Abgefallenen verflucht. Sein Zorn ruht auf ihnen (2,161; 3,87; 16,106u.a.).

Ihre guten Werke werden im Jüngsten Gericht wertlos werden

(2,217; 18,105; 39,65u.a.). Allah wird ihnen nicht mehr vergeben undihnen keine Leitung ge­währen, es sei denn, sie kehrten zum Islam zurück (3,89-90; 4,137, 8,38 u.a.).

Eine Höllenstrafe wartet auf sie (2,162.217; 3,88; 16,106 u.a.).

Nur einmal ist zu lesen:

Heuchelei, als Verleugnung des Islams, ist im Notfall einem Muslim erlaubt (16,106).

Der Abgefallene wird eines natürlichen Todes sterben (2,217c).

Eine Gruppe der Abgefallenen, die offen gegen Muhammad kämpfte, wurde bereits im Diesseits bestraft (9,66).

Nirgends steht im Qur'an ein Wort, daß ein vom Islam Abgefallener gerichtet, verurteilt und getötet werden müsse! Legal besteht keine Rechtsbasis zu seiner Verurteilung nach dem Qur'an. Da sich im Qur'an keine eindeutige Verurteilung der Abgefallenen findet, haben islamische Rechtsexperten versucht, in den sogenannten Traditionen Muhammads (Hadithe) fündig zu werden. Sie haben zwei schwache und anfechtbare Hadithe herausgestellt:

Der erste stammt von Auzai, der überliefert, Muhammad habe gesagt: Die Tötung eines muslimischen Mannes komme (rechtlich) nicht in Frage, außer in drei Fällen: wegen Ehebruchs, bei einer Vergeltung (Seele für Seele) und wenn einer seine Religion und seine Religions­gemeinschaft verlasse.

Die zweite schwache Tradition stammt von Ikrima Maula b. Abbas, der behauptet, von Muhammad den Ausspruch zu überliefern: „Wer seine Religion wechselt, den tötet!"

b) Die Gesetzgebung der Rechtsschulen

Die Experten der vier Rechtsschulen haben auf Grund der angeführ­ten Qur'anverse zusammen mit den zwei fragwürdigen Traditionen lange Kataloge aufgestellt, um zu definieren, wer ein Abgefallener vom Islam sei, wie er verurteilt werden könne und wie er bestraft wer­den muß.

  •  Jeder Muslim sei ein Abgefallener, wenn er erkläre, daß es neben Allah noch andere Götter gebe (etwa einen Vater, Sohn und Heili­gen Geist). Wer dies - als Muslim - bezeuge, habe nicht nur den Islam verlassen, sondern sei gleichzeitig der höchsten Blasphe­mie verfallen. Dies gelte auch für einen Muslim, der sage, Allah sei erschaffen, gleiche einer materiellen Substanz oder besitze eine bestimmte Form.
  •  Wer als Muslim den Qur'an, einen Teil davon oder nur eines sei­ner Worte in Frage stelle, den Qur'an böswillig beschmutze oder verbrenne, auf einen unsauberen Grund lege oder mit schmutzi­gen Fingern lese, werde als Abgefallener bezeichnet!
  •  Jeder Muslim, der das mögliche Kommen eines Propheten nach Muhammad bezeuge, Muhammad verfluche, negativ über ihn rede, ihm eine körperliche Schwäche oder Krankheit andichte oder die höchste Stufe seines Wissens und seiner Weisheit öf­fentlich bezweifle, sei ein Abgefallener.
  •  Jeder Muslim, der die Gesetze der Schari'a nach den vier ortho­doxen Schulen in Frage stelle, eines dieser Gesetze ablehne, das von den vier Rechtsschulen übereinstimmend beschlossen wur­de, für verboten erkläre, was erlaubt sei, und als erlaubt erkläre, was verboten sei, werde als Apostat angesehen.
  •  Wer Engel als Gesandte Allahs verspotte, ihre Botschaft bezwei­fle oder sie verächtlich mache, wer die Möglichkeit einer Seelen­wanderung bezeuge oder behaupte, die Welt werde ewig bestehen, und damit die Auferstehung der Toten in Frage stelle, werde als Abgefallener angesehen.

 

Die Kataloge der verschiedenen Rechtsschulen sind lang, zeitbezo­gen und formulieren mit zahlreichen Definitionen, wer ein Abgefalle­ner sei und wie er gerichtet werden soll.

c) Die Verurteilung und Hinrichtung der Konvertiten

Alle vier Rechtsschulen stimmen darin überein, daß ein Abgefallener vom Islam, sei er ein Freieroderein Sklave, erst dann verurteilt werden kann, wenn er vor dem Richter seine endgültige Loslösung vom Islam bekenne, oder wenn zwei zuverlässige muslimische Zeugen überein­stimmend diesen Tatbestand bezeugen.

Da in manchen islamischen Ländern der Abfall vom Islam als Hoch­verrat an der islamischen Volksgemeinschaft (Umma) und am islami­schen Staat verstanden wird, bestünde nach dem islamischen Ge­setz keine Notwendigkeit, den Abgefallenen eine Gesinnungs- oder Wartezeit vor seiner Hinrichtung einzuräumen. Da jedoch das Ge­flecht der sechs islamischen Glaubensartikel und die Differenzierung des islamischen Gesetzes (Schari'a) mit seinen Anbetungs- und All­tagspflichten unzählige Möglichkeiten für Fragen und Zweifel böten, stimmen beinahe alle Vertreter der Rechtsschulen darin überein, dem Verurteilten, sei er ein Freier oder ein Sklave, drei Tage Zeit zur Buße und Umkehrzu gewähren. In diesen Tagen soll ihm der Islam in seinen Grundzügen aufs neue nahegebracht werden.

Falls der Konvertit jedoch seinen Abfall bereue und das islamische

Glaubenszeugnis wieder bekenne, soll er sofort wieder freigelassen werden.

Falls er jedoch als zurechnungsfähiger erwachsener Mann bei seiner Ablehnung beharre, soll er vom Staat aus enthauptet werden.

Wer jedoch zuvor als geistesgestört bezeichnet wurde, kann nicht verurteilt werden.

Da die meisten liberalen islamischen Länder sich in unseren Tagen weigern, dieses fragwürdige Gebot der Schari'a durchzuführen, voll­ziehen bisweilen Fanatiker aus den islamischen Bruderschaften oder konservative Familienangehörige heimlich die Hinrichtung der Verur­teilten. Diese stillschweigenden Exekutionen betreffen jedoch nur ei­nen geringen Teil der Konvertiten. Die Familienbande beweisen sich häufig stärker als der Religionszwang.

Die Kinder eines Konvertiten werden nach seiner Verurteilung seiner muslimischen Frau zugesprochen, die in diesem Fall das Recht be­sitzt, sich von ihrem abgefallenen Mann scheiden zu lassen.

Falls der Abfall eines Muslims von islamischen Richtern offiziell bestä­tigt wird, verliert er nach den meisten Rechtsschulen seinen gesam­ten Besitz an seine Erbberechtigten oder an den Staat. Sein Anrecht auf Erbteile erlischt gleicherweise. Sollte er jedoch vor seiner Hinrich­tung zum Islam zurückkehren und seine Buße angenommen werden, kann er wieder in alle seine Rechte eingesetzt werden, so als ob er nie eine Abwendung vom Islam vollzogen hätte.

Die guten Werke eines Konvertiten oder eines Heuchlers sollen mit ihrer Verurteilung auch in der Ewigkeit hinfällig werden. Abgefallene Muslime hätten im Jüngsten Gericht nur noch Strafe und Qual zu er­warten. Alles, was sie je für Allah, den Islam und für sich selbst Gutes getan hätten, sei durch die Abkehr vom Islam nichtig geworden. Sie werden als Brennholz fürdie Hölle gewertet. Falls einerder Abgefalle­nen vor seiner Hinrichtung nochmals den Islam bekenne, müsse er je­doch seine Pilgerfahrt nach Mekka wiederholen.

d) Die Verurteilung muslimischer Frauen, die vom Islam abfallen

Malikiten, Schafiiten und Hanbaliten sind der Meinung, eine muslimi­sche Frau oder ein muslimisches Mädchen als Freie oder als Sklavin, die dem Islam willentlich absage, soll genauso wie ein muslimischer Mann behandelt werden, der den Islam verließ. Falls sie nach einer Bedenkzeit von drei Tagen keine Buße tue und zum Islam zurückkeh­re, soll sie enthauptet und enteignet werden.

Die Hanafiten schreiben jedoch, eine bewußte Muslimin, Freie oder Sklavin, diedem Islam absage, soll n/cW getötet werden. Muhammad habe das Töten von Frauen und Kindern verboten. Sie soll aber einge­sperrt und täglich mit 39 Peitschenhieben geschlagen werden, bis sie wieder zum Islam zurückkehre. Sie habe keine andere Wahl, als den Islam schnell wieder zu bekennen, oder aber so lange unter Hunger und Durst eingesperrt und ausgepeitscht zu werden, bis sie sterbe oder zerbrochen den Islam freiwillig oder gezwungen wieder an­nehme.

In liberalen islamischen Ländern kann eine abgefallene Muslimin von ihrem Mann geschieden und mittellos verstoßen werden. Ihre Kinder gehören immer ihrem Mann. In ihrer eigenen Familie findet sie mei­stens keinen Schutz mehr. Fanatische Brüder bedrohen sie mit dem Tod, da sie ihnen ihre Geschäfte zu verderben scheint.

e) Die Strafe für einen abgefallenen Jugendlichen

Ein Minderjähriger kann ein anerkannter Muslim sein, da Ali b. Abi Ta­lib schon mit fünf Jahren von Muhammad zum Muslim erklärt wurde.

Die Hanafiten sagen, ein Jugendlicher, derden Islam verläßt, soll nicht getötet, sondern gezwungen werdenden Islam wieder anzunehmen. Sobald er die körperliche und geistige Reife.erlange und weiterhin in seinem Abfall beharre, soll er eingesperrt werden. Eine eventuell ge­

plante Heirat müsse annulliert werden. Er verliere allen seinen Besitz

und seine Erbrechte.

Die Schafiiten dagegen betonen, daß ein Jugendlicher seinen Eltern zu gehorchen habe und so lange gezwungen werden müsse, bis er den Islam wieder annehme. Wer als Muslim geboren werde, bleibe im­mer ein Muslim.

Unzählige Jugendliche in islamischen Ländern, die durch moderne Schulen, Bücher, Filme und Internet liberal denken gelernt haben, ge­hen durch Höllen, wie auch ihre konservativen oder liberalen Eltern im Zusammenstoß zwischen der Freiheit des Westens und dem Gesetz des Islams mehr leiden, als wir ahnen. Der Fanatismus der islami­schen Fundamentalisten ist ein verzweifelter Versuch, die Traditionen des Islams vor der Gottlosigkeit des Westens zu bewahren.

f) Die Strafe für Heuchler (zandaqa)

Ein Nichtmuslim, der sich durch Kleidung, Sprache und Sitten als Muslim ausgebe, dies aber nur als Mittel zum Zweck benutze, ohne ein innerlich überzeugter Muslim zu sein, soll sofort getötet werden. Ihm muß keine Zeit zur Buße und Besinnung eingeräumt werden. Er besitzt jedoch die Chance, sich sofort und ganz zum Islam zu beken­nen und seiner bisherigen Religion oder Weltanschauung für immer abzusagen. Andernfalls muß er getötet werden. Kontextualisierende Evangelisten werden als christliche Wölfe in muslimischen Schafs­kleidern bezeichnet, die unwissende Muslime verführen wollen. Der Qur'an sagt ausdrücklich, daß Verführung zum Abfall vom Islam schwerer als Mord wiege (2,191.193.217; 8,39 u.a.). Auch Muslime, die ihren Islam nur heucheln, sollten streng bestraft werden.

IV. Gesetz und Evangelium

Das Gesetz des Geistes des Lebens in Jesus Christus hat mich frei

gemacht von dem Gesetz der Sünde und des Todes (Rom. 8,2).

Der Apostel Paulus bezeugt in seinen Briefen, daß ein Gesetz keinen Menschen bessern, ändern oder retten kann (Rom. 3,20; Gal. 2,16 u.a.). Anfänglich scheinen zwar Gesetze Ordnung und Hilfe zu brin­gen. Letztlich aber verurteilt ein Gesetz alle, die es nicht einhalten (Gal. 3,10; Jak. 2,10 u.a.).

So ist das Gesetz Moses gut und heilig (Rom. 7,12). Muhammad hat viele Details daraus entnommen, so daß mancher vermutet, der Islam sei eine jüdische Sekte und das Gesetz Muhammads stelle eine De­generation der Gesetze der Thora dar.

Wer beginnt, seine eigene Gerechtigkeit durch das Halten eines Ge­setzes aufzubauen und dabei ehrlich sich selbst gegenüber bleibt, zerbricht daran. Ein Gesetz verurteilt jeden, der es nicht komplett ein­hält. Das Gesetz des Schöpfers richtet uns alle und bringt uns nichts als Zorn, Tod und Gottesferne ein (5. Mose 27,26).

Jesus aber brachte ein neues Gesetz. Er löste das alte Gesetz nicht auf, sondern erfüllte es (Mt. 5,17-18). Er sagte: Liebet einander, wie ich euch geliebt habe (Joh. 13,34). Er machte damit seine eigene Lie­be zum Maßstab für unsere Liebe. Jesus ist unser neues Gesetz, so wie Muhammad durch die Sunna (seine Lebensweise) zum Maßstab für alle Muslime geworden ist. Im Islam und Christentum stehen sich letztlich keine zwei Religionen gegenüber, auch keine zwei Gesetze, sondern zwei Personen. Muhammad wird an Christus gemessen wer­den, wie wir auch. Jesus sagt: Ihr sollt vollkommen sein, wie euer Vater im Himmel vollkommen ist! (Mt. 5,48; 3. Mose 19,19,2 u.a.).

Wir alle müßten an der Heiligkeit der Liebe Christi zerbrechen. Er aber hat uns schon am Kreuz aus reiner Liebe mit Gott und seinem Gesetz versöhnt und umsonst gerechtfertigt (2. Kori. 5,19-21). Der Herr Je­sus, die inkarnierte Liebe Gottes, hat den Fluch des Gesetzes auf sich gelenkt und uns für das Gesetz seiner Liebe befreit. Die Reinigung un­seres Gewissens von unseren Sünden berechtigt uns zum Empfang seines Heiligen Geistes (Apg. 1,8; Rom. 5,1 u.a.).

Ohne das Kreuz Jesu aber ist es unmöglich, dass Gottes Geist in Christusnachfolgern wohnen kann. Der Heilige Geist ist die Kraft Got­tes, die uns treibt, das Gesetz der Liebe Christi zu erfüllen (Rom. 8,14). Jesus brachte uns nicht nur ein neues Gesetz, sondern schenkte uns auch das Recht und die Kraft, in diesem Gesetz zu leben. Der Geist Christi ist unser Leben, unser Friede und unser Trost. Der Islam kennt keinen Heiligen Geist, wie er nach dem Evangelium in uns hinein­kommt. Muhammad leugnete die Kreuzigung Christi (4,157) und hat damit sich und alle Muslime für die ewige Verdammnis präpariert, so wie er im Qur'an deutlich sagt, daß alle Muslime in die Hölle kom­men (19,71-72)!

Christen sind von Natur aus auch nicht besser als Muslime. Jesus aber veränderte sie, wie Muhammad mehrere Male erstaunt im Qur'an bezeugte: Sie lieben ihre Feinde, sie sind nicht hochmütig und folgen Jesus nach (3,55; 5,46.82; 57,27 u.a.). Derwarnende Araber erkannte zwar das eigentliche Wunder Christi, begriff es aber nicht. Er sah: Je­sus kann Egoisten in Liebende, Unreine in Heilige und Geizige in Op­fernde verändern, nicht durch ein angstmachendes Gesetz, sondern durch den Geist des Lebens, der aus ihm selbst herauskommt. Nach­folge Christi bleibt Dank für Golgatha (1. Joh. 4,19).

Wer die Strafgesetze des Islams, ihre Begründung und ihre Ziele stu­diert, kann bedrückt und traurig werden, weil hier ein verzweifelter Versuch gemacht wird, die Bosheit des Menschen durch Gesetze zu bändigen. Das aber ist zwecklos, führt in einen Selbstbetrug und in vermehrte Schuld. Der Gekreuzigte allein ist die Antwort Gottes auch auf den Islam, so wie wir lesen:

Also hat Gott die Welt geliebt,

daß er seinen eingeborenen Sohn gab, auf daß alle,

die an ihn glauben, nicht verloren werden,

sondern das ewige Leben haben (Joh. 3,16).

Der Völkerapostel Paulus bezeugt dazu: Die Liebe Gottes ist ausgegossen in unsere Herzen durch den Heiligen Geist, welcher uns gegeben ist (Rom. 5,5b).

Der Apostel Johannes faßt diese Tatsachen in seinem Erfahrungs­zeugnis zusammen:

Gott ist Liebe; und wer in der Liebe bleibt, der bleibt in Gott und Gott in ihm (1. Joh. 4,16).

V. Angebot

Für Aktive:

Falls Ihnen dieses Heft eine Hilfe zum Verständnis des Islams angebo­ten hat, empfehlen wir Ihnen, es an Freunde und Beter weiterzugeben. Weitere Exemplare können bei uns bestellt werden.

Für Kritische:

Wer weitere Fachbücher zu diesem Thema lesen will, kann folgende Bücher im Hänssler-Verlag bestellen:

• Das Leben Muhammads von Ibn Hischam:

Band ll:Der Herrscher in Medina(436 S.)

  •  Die Rechte und Pflichten der Juden und Christen in einem islamischen Staat Ishak Ersen (104 S.)
  •  Die Strafen für den Abfall vom Islam von Abd al-Rahman al-Djaziri (64 S.)
  •  Strafgesetze der Islamischen Republik Iran übersetzt von Silvia Tellenbach Walter de Gruyter Verlag, Berlin (190 S.)

 

Für Beter:

Wer eine Befreiung durch Jesus Christus vom Gesetz der Rache und des Hasses erlebt hat, möge mitbeten, daß die Liebe Jesu Christi die Gesetze des Islams überwindet und viele Muslime von der Last der Scharia befreit werden.

Salman Rushdie und andere mutige Aufzeiger von all diesen moslemische unglaublichen Vorfällen ausgesprochen, auch Susanne Winter war betroffen. Muslime kennen keinen Dialog und andere Meinungen werden auch nicht akzeptiert! Nur wir predigen Toleranz! Auch wenn Sie Insiderin sind - lesen Sie was es alles noch gibt!

Jeder noch so harmlose Ansatz, die kulturellen Normen und Werte, nach denen immerhin 1,2 Milliarden Muslime weltweit leben, kritisch zu hinterfragen, ist heute lebensgefährlich. Wissenschaftliche Dispute zu islamischen Problemen enden meist, ohne auf die eigentliche These des jeweiligen Autors einzugehen, mit einer so genannten Fatwa, einer Todesdrohung, wie dies etwa seit vielen Jahren Salman Rushdie oder die mutige Hirsi Ali, erleiden müssen. Der Kairoer Literatutprofessor Abu Said wollte die 1 400 Jahr alten Suren des Korans einer wissenschaftlichen Textkritik, dem 21.Jahrhundert entsprechend, unterziehen, er wurde sofort zum Ketzer erklärt und von seiner Frau zwangsgeschieden. Deshalb sei vorab angemerkt, dass alle folgenden Behauptungen durch entsprechend vielfältige und seriöse Literatur abgesichert sind. Im Westen wurde die so genannte Islamische Revolution 1978 durch den aus Frankreich eingeflogenen Ajatollah Chomeini ungläubig beobachtet, der nicht nur alle wirtschaftlichen Fortschritte von Schah Reza Pahlavi zunichtemachte, sondern auch gesellschaftlich den Iran ins finsterste Mittelalter zurückführte.
Speziell die Frauen wurden sofort wieder dem totalen Diktat der patriarchalischen Wertevorstellung der alles beherrschenden Scharia unterworfen. Eine brutal agierende Sittenpolizei überwacht seither die totale Verschleierung der Frauen, wie auch in anderen islamischen Staaten – in Saudi-Arabien ist dies z.B. die Religionspolizei Mutawa, die „Organisation zur Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters“. Mit der Machtergreifung der Mullahs erfolgte auch, unterstützt von den Geldern der Erdölförderung, eine militant organisierte Ausbreitung des Islam in den Westen. Die Bäuche der Frauen wurden ganz offen als Invasionswaffe deklariert, abgestützt durch die Sure 4, Vers 34: „Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie von Natur vor diesen ausgezeichnet hat“. Sicherheitshalber ließ Ayatollah Khomeini zum Sexualverhalten der Frau zusätzliche Gebote veröffentlichen –
Ayatollah Khomeini über die Rechte der Frauen in der Ehe!!!!!! (Oriana Fallaci – die diese Khomeinate veröffentlichte, wurde ebenfalls mit dem Tode bedroht!)
„Hat eine Frau fleischliche Beziehungen mit ihrem zukünftigen Ehemann, so hat dieser nach der Hochzeit das Recht, die Annullierung der Ehe zu verlangen. Hat ein Mann sexuelle Beziehungen mit seiner Tante unterhalten, darf er deren Tochter, also seine Cousine nicht heiraten. Die muslimische Frau darf keinen Abtrünnigen heiraten, und der muslimische Mann darf keine Abtrünnige heiraten. Der muslimische Mann darf jedoch im Konkubinat mit jüdischen und christlichen Frauen leben. Heiratet ein Mann eine Minderjährige, die das neunte Lebensjahr erreicht hat, und zerreißt ihr sofort das Jungfernhäutchen, so kann er sie nicht mehr genießen. Hat eine verwitwete oder verstoßene Frau noch nicht das Alter von neun Jahren erreicht, kann sie sofort, nachdem sie Witwe oder verstoßen wurde, wieder heiraten, ohne die vorgeschriebenen vier Monate und zehn Tage abzuwarten. Mutter, Tochter und Schwester eines Mannes, der Analbeziehungen mit einem anderen Mann unterhalten hat, dürfen letzteren nicht heiraten.“

Die europäische Linke verehrte jenen islamischen Geistlichen (Khomeinni) sehr, der genaue Richtlinien erließ, wenn Männer neunjährige und jüngere Frauen ehelichten, homosexuell waren, oder der verbot, die Geliebte zu essen, wenn sie ein Schaf war.
Die Sure 4 regelt auch die Folgen für Frauen, wenn sie ungehorsam ihrem Herren gegenüber sind: „Und wenn ihr fürchtet, dass Frauen sich auflehnen, dann ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!“ Wie man Frauen schlägt, wird genau gelehrt und war auch bis vor kurzem in staatlich subventionierten Schulbüchern für Österreichs angehende Mohammedaner-Patriarchen Lehrstoff: „Einen dünnen, leichten Stock benutzen, der dazu dient, sie auch von weitem zu treffen. Sie nur am Körper, an Händen und Füßen schlagen. Nie ins Gesicht, sonst sieht man die Narben und Blutergüsse. Vergessen Sie nicht, daß die Schläge psychische, nicht nur körperliche Schmerzen verursachen.“

Dass Frauen für den islamischen Mann nur ein Sexobjekt zur Triebabfuhr sind, begründet in einem Islam-„Spiegel-spezial“ Scheich Fadlallah ausführlich folgendermaßen: „…wird der Mann, aufgrund seiner Biologie automatisch zu mehr Frauen hingezogen als Frauen im umgekehrten Fall. Der von Natur aus stärkere Sexualdrang der Männer zwingt sie förmlich, zu mehreren Frauen gleichzeitig Beziehungen aufzunehmen.“ Und dieses Verhalten erlaubt und fördert der Koran! Es gibt verschiedenste Methoden der ganz legalen Bigamie, auch für im Westen lebende islamische Sex-Patriarchen. Da wird „kulturspezifischer“ Familiennachzug toleriert, auch wenn damit demokratische Grundgesetze gebrochen werden. Es gibt zwei Sorten der islamischen Ehe. Eine ist die klassische Ehe, genannt nikah: Sie fällt unter die Kategorie der Kaufverträge und ist, von einer eventuellen Verstoßung abgesehen, unbefristet. Die andere ist die Ehe auf Zeit, genannt mut’a: Sie gehört zur Kategorie der Miet- und Pachtverträge und kann beliebig befristet sein. Sie kann eine Stunde, eine Woche oder einen Monat dauern, wie es die sexuelle Stimmung des Paschas verlangt. Neben all diesen angetrauten Mehrehemöglichkeiten gibt es heute das Internet, und laut Googleanalyse sind es vor allem Angehörige islamischer Staaten, welche auf Sexseiten surfen. Auch die als „ungläubige Huren und Hündinnen“ bezeichneten Westfrauen werden zur Sexbefriedigung gerne benutzt, sind sie doch ach so weltoffen und kommen als Touristinnen gerne nach Tunesien oder in die Türkei oder lassen sich auf Multikultibeziehungen ein, ohne über die Sitten einer islamischen Familie informiert zu sein. Dort bestimmt immer noch der Familienrat über eine Ehepartnerin, denn Jungfräulichkeit ist Pflicht. Wenn nicht, geht die Befleckung der Ehre bis zum Ehrenmord, denn die Ausübung von sexueller Herrschaft des Mannes über die Frau ist ein Machtspiel. Dazu gehört, auch heute leider praktiziertes Kulturritual, die Beschneidung – auch in Europa! Laut „Spiegel-spezial“ sind derzeit weltweit 130 Millionen Frauen dieser blutigen Tradition zum Opfer gefallen. Die ägyptische Ärztin Nawal el-Saadwi behauptet, dass täglich 6.000 Mädchen mit Rasierklingen oder Glasscherben verstümmelt werden, wovon sehr viele diese Höllenprozedur nicht überleben. Aber Scheich Jussuf el-Badri meint im „Spiegel“ dazu: „Gott wolle das so. Die Beschneidung gehört zum gesunden islamischen Empfinden“. Das schaut dann folgendermaßen aus: Den 4- bis 14jährigen Mädchen wird ohne Narkose die Klitorisvorhaut oder die gesamte Klitoris abgeschnitten, werden die kleinen Schamlippen abgetrennt oder sogar die großen Schamlippen ausgeschabt, wird die verbleibende Haut zusammengenäht oder mittels Dornen aneinandergeheftet. Wenn die Wunden vernarbt sind, bleiben oft nur ein maiskorngroßes Loch – und Schmerzen. Vor der Hochzeitsnacht muss die Frau wieder aufgeschnitten werden. Doch Genitalverstümmelung wird auch, laut „Spiegel“, in Europa durchgeführt, für etwa 500,– Euro pro Eingriff. Dass blutige Rituale im Islam üblich sind, zeigt auch die Verdinglichung von Tieren, denn die Halal–Schächtung von Tieren ist an Gefühllosigkeit gegenüber Gottes Schöpfung kaum zu überbieten, lassen aber den gläubigen Islamisten kalt, werden doch auch verhasste Ungläubige oftmals geschächtet, wie etwa der Holländer Theo van Goch. All das ist möglich, weil der Islam eine Theokratie ist und die Demokratie ablehnt. Demokratisches Recht wird durch Gottesrecht, die Scharia, ersetzt, und Allah als oberster Gesetzgeber wird weltweit in etwa 50 (fünfzig!) Staaten anerkannt. Die Scharia entspricht der jurisprudentia der Römer und erstreckt sich auf alle Beziehungen des religiösen, bürgerlichen und staatlichen Lebens im Islam.

Die Scharia beansprucht universale Geltung für alle Menschen. Auch alle Nichtmuslime sollen ihr unterworfen werden. Alle Beziehungen des öffentlichen und privaten Lebens müssen im Sinne des religiösen Gesetzes geregelt werden. Nur Männer können Rechtsgelehrte werden, deshalb werden Frauen im Islam weiterhin nur ihre Pflichten tun müssen, Rechte haben sie nicht. Frauen werden der Ehre halber ermordet, werden verkauft, der Menschenhandel blüht – das alles neben arrangierten Ehen und sexueller Versklavung. Das Abendland inklusive der linken Emanzen und Genderfeministinnen schaut freilich tatenlos zu, wenn Millionen Frauen in Europa als Menschen zweiter Klasse abgestempelt werden. In Bezug auf das Drama der muslimischen Frau herrscht gemeinhin das große Schweigen. Es ist ein Schweigen, bei dem die kritischen Stimmen im Namen des liberalen Denkens und des intellektuellen Großmuts regelmäßig verstummen. Henrik Broder nennt dies die Kapitulation des aufgeklärten Westens gegenüber dem im mittelalterlichen Denken verharrenden Islam. Aber die ungezügelte Zuwanderung dieser Glaubensanhänger, die Unterdrückung ihrer Frauen und die arrogante Anmaßung der Unfehlbarkeit ihrer, in Gottesgesetze gegossenen 1400 Jahre alten Wüstengesetze, schreiten unaufhaltsam fort. Die Islamisten wollen das Weltreich, ihr Kalifat, errichten, sie warten auf ihren militanten Führer, den Mahdi, und nicht auf einen Martin Luther, der ihnen den längst fälligen geistigen Weg zur islamischen Aufklärung weist.

Literatur:
Christine Schirrmacher: Frauen und die Scharia. Die Menschenrechte der Frauen im Islam.
Mukhar Mai: Die Schuld eine Frau zu sein.
Fatima Merussi: Der politische Harem. Mohammed und die Frauen.
Oriana Fallaci: Die Kraft der Vernunft.
Spiegel- Spezial: Rätsel Islam

 

 

 

https://www.islaminstitut.de/2011/fatwa-zu-der-frage-ob-ein-muslim-mit-nichtmuslimen-essen-darf/

 

Fatwa zu der Frage, ob ein Muslim mit Nichtmuslimen essen darf

Rechtsgutachten-Nr.: 1387

Von dem Rechtsgutachter Abdul-Aziz bin Baz, dem ehemaligen, offiziellen Staatsrechtsgutachter Saudi-Arabiens und einem der einflussreichsten Gelehrten des sunnitischen Islam im20. Jahrhundert

(Institut für Islamfragen, dh, 031.03.2011)

Frage: "Ist es für einen Muslim verboten, mit einem Christen oder anderen Ungläubigen zusammen zu essen und zu trinken? Falls es verboten ist: Wie können wir Allahs Aussage verstehen: 'Und die Speise derer, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt, wie auch eure Speise ihnen erlaubt ist. (Sure 5, 5)?'"

Antwort: "Es ist nicht verboten, zusammen mit einem Ungläubigen zu essen, wenn es notwendig ist oder wenn es Nutzen für den Islam bringt. Aber befreunden Sie sicht nicht mit ihnen, indem Sie mit ihnen essen, wenn es keinen religiösen Grund dafür gibt oder keinen Nutzen für den Islam bedeutet. Befreunden und unterhalten Sie sich nicht mit ihnen. Aber [es ist erlaubt], wenn es notwendig ist, indem Sie mit einem [nichtmuslimischen] Gast essen, um diesen dadurch zu Allah und der Wahrheit [des Islam] einzuladen, oder aus anderen religiösen Gründen.

Dass das Essen der Leute der Schrift [der Juden und Christen] uns [den Muslimen] erlaubt ist, heisst nicht, dass wir uns mit ihnen befreunden oder mit ihnen viel Zeit verbringen dürfen. Ebenfalls heißt es nicht, dass wir mit ihnen zusammen essen und trinken dürfen, wenn es nicht notwendig ist oder wenn dadurch kein Nutzen für den Islam entsteht."

Quelle: www.al-eman.com/fatwa/fatwa-display.htm?parent=button.search&id=1387
Gewalt, nicht Friede - das ist der Islam!
Sure 2, Vers 191: Und tötet sie (d.h. die heidnischen Gegner), wo (immer) ihr sie zu fassen bekommt, und vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben! Der Versuch (Gläubige zum Abfall vom Islam) zu verführen ist schlimmer als Töten. Jedoch kämpft nicht bei der heiligen Kultstätte (von Mekka) gegen sie, solange sie nicht (ihrerseits) dort gegen euch kämpfen! Aber wenn sie (dort) gegen euch kämpfen, dann tötet sie! Derart ist der Lohn der Ungläubigen.

Sure 2, Vers 193: Und kämpft gegen sie, bis niemand (mehr) versucht, (Gläubige zum Abfall vom Islam) zu verführen, und bis nur noch Gott verehrt wird! Wenn sie jedoch (mit ihrem gottlosen Treiben) aufhören (und sich bekehren), darf es keine Übertretung geben (d.h. dann sind alle weiteren Übergriffe untersagt), es sei denn gegen die Frevler.

 

 

 

Wer sich über den Islam sachlich informiert kann nur staunen,wenn tatsächlich behauptet wird, der Islam ist eine friedliche Religion. Das Gegenteil ist der Fall - wenn in Graz also tatsächlich 2 Moscheen gebaut werden, dann muß damit gerechnet werden, daß etwa der Unterschied zwischen Moslems und Ungläubigen folgendermaßen erklärt wird:

http://www.derprophet.info/inhalt/dhimmitude.htm

dhimmitude und Schutzgelderpressung

Christen und Juden sind gemäss islamischer Lehre so genannte "Schriftbesitzer" die nach Einführung der giziya (Schutzgelderpressung) zu "Schutzbefohlenen" (dhimmis) geworden sind. "Schriftbesitzer" sind sie, weil sie ihre Lehre auch auf Propheten (Adam, Abraham, Moses, Noah etc.) abstützen, Propheten also, auf die sich auch Mohammed beruft. Das Zeugnis dieser Propheten ist für Christen und Juden in ihren heiligen Schriften (Evangelium und Thora) niedergelegt. Da der Inhalt dieser Bücher aber nicht mit dem islamischen Dogma übereinstimmt, werden Christen und Juden der Schriftverfälschung bezichtigt. Eine Lehrmeinung, wie Muslime Christen behandeln sollen findet sich in folgender Fatwa:

http://www.islaminstitut.de/Anzeigen-von-Fatawa.43+M55559e572c5.0.html

Für Christen und Juden ist vorgesehen, dass sie ihren Glauben behalten können, wenn sie eine besondere Steuer (giziya) entrichten: "Diejenigen Juden und Christen, die aus eigenem Antrieb aufrichtige Muslime werden und der islamischen Religion folgen, gelten als Gläubige und haben dieselben Rechte und Pflichten wie diese. Wer in seinem Christentum oder Judentum verharrt, darf nicht davon abgebracht werden; jeder Erwachsene unter ihnen, sowohl Mann wie Frau, Freier wie Sklave muss einen ganzen Dinar oder den Gegenwert in Kleidern bezahlen! Alle, die dies tun, stehen unter dem Schutze Gottes und Seines Gesandten; wer sich aber weigert, der ist ein Feind Gottes und Seines Gesandten und aller Gläubigen" (G. Rotter: Das Leben des Propheten, Seite 248, Spohr Verlag, Kandern, 2004) Die koranische Grundlage für die Einführung der Schutzgelderpressung findet sich in:

Sure 9, Vers 29: Kämpfet wider jene von denen, welchen die Schrift gegeben ward, die nicht glauben an Allah und an den Jüngsten Tag und nicht verbieten, was Allah und sein Gesandter verboten haben, und nicht bekennen das Bekenntnis der Wahrheit, bis sie den Tribut aus der Hand gedemütigt entrichten.

Dazu A. Noth: "In diesem Vers ist für unsere Frage wichtig: obwohl die religiöse Verschiedenheit zwischen den Muslims einerseits und den Christen und Juden andererseits ein wesentlicher Grund für die Aufnahme des Kampfes ist, bestimmt sie dennoch nicht sein Ziel, d.h. die Schriftbesitzer sollen nicht etwa bekehrt werden; das Ziel des Kampfes ist weltlicher Natur: tributäre Abhängigkeit." (Albrecht Noth, Heiliger Krieg und Heiliger Kampf in Islam und Christentum, Seite 15, Verlag Ludwig Röhrscheid, Bonn, 1966)

Tödlich kann es für die Schriftbesitzer dann werden, wenn sie das Schutzgeld nicht zahlen wollen oder können: Dann bleibt entweder die Konvertierung oder der Tod.

Islamische Theologie und Rechtswissenschaft haben nach Mohammeds Tod detaillierte Bestimmungen für Christen (Schutzbefohlene) ausgearbeitet, die für diese Dhimmis eine Existenz festlegte, die in weiten Belangen des täglichen Lebens eine entrechtete Stellung als Bürger zweiter Klasse vorsah. Die jährliche Bezahlung dieser Zwangsabgabe kann man sich so vorstellen:

„Der muslimische Qur’an-Kommentator al-Zamakhshari (1075 - 1144) interpretierte Sure 9, Vers 29 folgendermaßen: „Die Gizya soll ihnen unter Herabwürdigung und Demütigung abgenommen werden. Der Dhimmi soll persönlich erscheinen, zu Fuß und nicht zu Pferd; er soll während der Zahlung stehen, indes der Steuereinnehmer sitzt. Der Steuereinnehmer soll ihn am Kragen packen, ihn dabei schütteln und anherrschen: „Entrichte die giziya!“ und wenn er sie zahlt, soll er ihn auf den Nacken schlagen.“ (Ibn Warraq, Warum ich kein Muslim bin, Matthes & Seitz, Berlin, 2004, Seite 317)

Das sind unsere Zukunftsaussichten - sie werden nicht verschwiegen, nur - wir glauben es nicht!

http://www.derprophet.info/inhalt/dhimmitude.htm

 

 

Eine Studie von Univ.Prof. Heitmeyer, Uni Bielefeld, zeigt, dass die Radikalen unter ihren moslemischen Glaubensbrüdern "wie ein Fisch im Wasser schwimmen können" (Maos Diktion vom Partisan). Heitmeyer: (Zitat - Rolf Scholz: Kommt der Islam)

- Wenn es der islamischen Gemeinschaft dient, bin ich bereit , mich mit körperlicher Gewalt gegen Ungläubige durchzusetzen - 35,7% JA

- Wenn es der islamischen Gemeinschaft dient, bin ich bereit, andere zu erniedrigen - 24,3% JA

- Gewalt ist gerechtfertigt, wenn es um die Durchsetztung des islamischen Glaubens geht - 28,5% - JA

- Wenn jemand gegen den Islam kämpft, muß man ihn töten - 23,2% - JA

 

Ein Viertel der Moslems befürwortet den religiösen Mord, ein Drittel die religiös bemäntelte Gewalt!

 

 

 

 

 

 

Heinrich Heine schrieb im Jahre 1840 folgendes:

„Türken, Inder, Hottentotten sind sympathisch alle drei, wenn sie leben, lieben, lachen, fern von uns in der Türkei. Wenn sie aber in hellen Scharen wie die Maden in dem Speck in Europa nisten wollen, ist die Sympathie gleich weg.“

Und was antwortete Wolf Martin mit „in den Wind gereimt“?

„Sie haben einst das Abendland berannt mit Krieg und Mord und Brand. Doch hatten sie damit kein Glück, denn immer schlug man sie zurück. Nun endlich scheinen sie zu siegen – durch Migration und Kinderkriegen.“

Und Hassan al Banna, der Gründer der Moslembruderschaft bringt es auf den Punkt:
"Allah ist unser Ziel. Der Prophet ist unser FÜHRER. Der Koran unser Gesetz. Dschihad ist unser Weg. Sterben auf dem Wege Allahs ist unsere große Hoffnung."

In Zeiten Schrift 68/1.Quartal Seite 18 wird nachgewiesen, daß die Moslems, etwa die Moslembrüder, wie die Hitlerpartei organisiert ist: "Mit paramilitärischen Grünhemden, dem Nazigruß und genauer Übersetztung von Naziparolen" - wieso schreitet hier die Staatsanwaltschaft bei den in Österreich anwesenden Moslems nicht ein? Angst vor "Ehrenmord" ??

 

 

 

Mustafa Kemal Pascha Atatürk ; „Vater der Türken“ und Gründer der modernen Türkei

... „Die absurde Theologie eines unmoralischen Beduinen ist ein verrottender Leichnam ...“

„Diese Hirtenreligion eines pädophilen Kriegstreibers ist der größte Klotz am Bein unserer nation.“

 

„Der Islam gehört auf den Müllhaufen der Geschichte.“

 

Quelle: Jacques Benoist-Mechin: Mustafa Kemal. La mort d’un Empire“, 1954

 

 

 Islamexperte Falaki: Kampfbefehle Allahs im Koran - Warum Muslime gegen Ungläubige kämpfen müssen

Christian Solidarity International (CSI)

Seit den Angriffen islamistischer Terroristen in New York und Washington am 11. September 2001 fragen sich viele Christen, wie es kommt, dass Muslime solch schreckliche Taten begehen können. Die Politiker und Medien weltweit versuchen, ein friedvolles Bild vom Islam zu zeichnen, um nicht noch mehr Attacken zu provozieren und um die nichtmuslimische Bevölkerung in ihren Ländern nicht zu Ausschreitungen gegen Muslime zu veranlassen. Dabei wird aber Wesentliches aus dem Koran, dem heiligen Buch der Muslime, ausgeblendet ... Von Salam Falaki

Damit deutlich wird, dass Muslime, die mit Waffen gegen "Ungläubige" kämpfen, nicht ganz und gar gegen den Koran handeln, ist es notwendig, die Stellen im Koran ernst zu nehmen, die zu gerade einem solchen Kampf aufrufen. Solche Stellen gibt es zuhauf. Hier führen wir in erster Linie solche koranischen Stellen an, in denen das Zeitwort qaatala (= er kämpfte mit Waffen, um zu töten) bzw. das Hauptwort qitaalun (= der bewaffnete Kampf mit dem Ziel der Tötung) vorkommen. Worte aus dieser Wortgruppe (qaatala qitaalan) werden im Koran 67 Mal in 49 verschiedenen Versen benutzt. Von diesen beziehen sich 41 Verse auf Muslime (mit insgesamt 59 Vorkommnissen einer Wortform aus dieser Wortgruppe). Die wichtigsten dieser Stellen finden Sie in der folgenden Zusammenstellung.

Um die Übersicht zu erleichtern, wurden die ausgewählten Verse thematisch angeordnet. Die deutsche Übersetzung versucht, so nah wie möglich an den Wortlaut des arabischen Originals heranzukommen. Worte in Klammern kommen nicht explizit im Koran vor, sondern wurden zum genaueren Verständnis hinzugefügt.

1. Allahs Befehle zur Islamisierung der ganzen Welt

Sure 61,9 Er (Allah) ist es, der seinen Gesandten (Muhammad) mit der
rechten Leitung und der wahren Religion geschickt hat, um ihr zum Sieg
über alle (anderen) Religion(en) zu verhelfen, auch wenn es den Polytheisten (wörtl. denjenigen, die Allah andere Wesen als göttlich beigesellen)
zuwider ist. (= Sure 48,28)

Sure 48,28 Er (Allah) ist es, der seinen Gesandten (Muhammad) mit der rechten Leitung und der wahren Religion geschickt hat, um ihr zum Sieg über alle (anderen) Religion(en) zu verhelfen. Allah genügt (dafür) als Zeuge. (= Sure 61,9)

Sure 8,39 Kämpft (mit der Waffe) gegen sie, bis es keine Versuchung (zum
Abfall vom Islam) mehr gibt und die Religion überall (nur) Allahs ist. Wenn sie jedoch (mit ihrem gottlosen Treiben) aufhören (und sich bekehren, darf es keine Feindseligkeit mehr geben). (Wahrlich) Allah sieht, was sie tun. (= Sure 2,193).

Sure 2,193 Kämpft (mit der Waffe) gegen sie, bis es keine Versuchung (zum
Abfall vom Islam) mehr gibt und die Religion (überall nur) Allahs ist. Wenn sie jedoch (mit ihrem gottlosen Treiben) aufhören (und sich bekehren), darf es keine Feindseligkeit (mehr) geben, es sei denn gegen die Frevler. (= Sure 8,39).

2. Die Vorherbestimmung aller Muslime zum bewaffneten Kampf für Allah

Sure 2,216 Der Kampf (mit der Waffe) ist für euch (von Allah) vorgeschrieben
worden, obwohl er euch zuwider ist. Vielleicht hasst ihr etwas, was gut für euch ist und liebt etwas, was schlecht für euch ist. Allah weiss (es) und ihr wisst nicht!

Sure 22,78 Führt den Jihad aus (d.h. leistet euren Gesamteinsatz) in Allah, wie es seinem Jihad gebührt! Er hat euch erwählt. Und er hat euch in der Religion nichts Unausführbares auferlegt. (Das ist) die Glaubensrichtung eures Vaters Abraham! Er hat euch Muslime genannt, (schon) früher und (nunmehr) in diesem (Koran), damit der Gesandte (Allahs, d.h. Muhammad) Zeuge über euch sei, und damit ihr über dieMenschen Zeugen seiet. Verrichtet nun das (islamische Pflicht-) Gebet, entrichtet die Religionssteuer und haltet an der Unfehlbarkeit Allahs fest! Er ist euer Schutzherr. Welch trefflicher Schutzherr (ist er doch) und wie gut verhilft er (doch) zum Sieg!

Sure 9,111 Allah hat von den Gläubigen (Muslimen) ihre Seelen und ihren Besitz abgekauft dafür, dass ihnen das Paradies gehört (bzw. gehören soll). (Darum müssen) sie für Allah (wörtl. im Weg Allahs) (mit Waffen) kämpfen.

So töten sie und werden getötet entsprechend einer Verheissung in der Torah, im Evangelium und im Koran. Und wer ist treuer in der Erfüllung seines Bundes (mit den Menschen) als Allah? So verkündet euch selbst die frohe Botschaft(, dass ihr das Paradies bekommt) durch euren Verkauf, den ihr (mit Allah) abgeschlossen habt. Das ist der gewaltige Gewinn.

Sure 4,76 Diejenigen, die gläubig sind, kämpfen (mit Waffen) für Allah (wörtl. im Weg Allahs), diejenigen, die ungläubig sind, kämpfen (mit Waffen) für den Taghuut (d.h. ihren Teufel). So kämpft (mit Waffen) gegen die Schutzbefohlenen des Satans! (Wahrlich) die List des Satans ist schwach.

Sure 61,4 Wahrlich, Allah liebt diejenigen, die für ihn (wörtl. in seinem Weg) in Reih und Glied (mit Waffen) kämpfen (und) fest (stehen) wie eine Mauer.

3. Uneingeschränkte Kampfbefehle Allahs an Muhammad und die Muslime

Sure 2,244 Kämpft (mit der Waffe) für Allah (wörtl. in Allahs Weg)! Ihr müsst wissen, dass Allah der Hörende und Wissende ist.

Sure 9,123 O Ihr Gläubigen! Kämpft (mit Waffen) gegen diejenigen von den Ungläubigen, die euch nahe sind. Sie sollen merken, dass ihr hart sein könnt. Und wisst, dass Allah mit den Frommen ist.

Sure 9,5 Und wenn nun die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Polytheisten (wörtl. diejenigen, die Allah andere Wesen als göttlich beigesellen), wo (immer) ihr sie findet. Packt sie, umzingelt sie und stellt ihnen jede (nur erdenkliche) Falle! Wenn sie jedoch Busse tun, das (islamische Pflicht-)Gebet verrichten und die Religionssteuer bezahlen, dann lasst sie ihres Weges ziehen! Allah ist vergebend und barmherzig.

Sure 9,29 Kämpft (mit Waffen) gegen diejenigen, die nicht an Allah glauben noch an den jüngsten Tag glauben, und die nicht für tabu erklären, was Allah und sein Gesandter (Muhammad) für tabu erklärt haben, und die nicht nach der rechten Religion (des Islams) richten – von denen, die die Schrift erhalten haben (d.h. Juden und Christen) – (kämpft mit der Waffe gegen diese), bis sie die Minderheitensteuer aus (eigener) Hand abgeben als Erniedrigte!

Sure 4,84 So kämpfe (mit Waffen) für Allah (wörtl. im Weg Allahs)! Du hast (dereinst) nur deine (selbst veranlassten) Handlungen zu verantworten. Und feure die Gläubigen (zum Kampf) an! Vielleicht wird Allah die Gewalt derer, die ungläubig sind, (vor euch) zurückhalten. Allah übt mehr Gewalt aus und kann schrecklicher bestrafen (als irgend jemand anders).

Sure 8,65 O Prophet! Feure die Gläubigen zum Kampf (mit der Waffe) an! Wenn unter euch zwanzig sind, die Geduld (und Ausdauer) zeigen, werden sie über zweihundert, und wenn unter euch hundert sind, werden sie über tausend von den Ungläubigen siegen. (Das geschieht diesen) dafür, dass es Leute sind, die keinen Verstand haben.

4. Der Vergeltungskrieg:
Wie Allah Angriffe gegen Ungläubige im Koran rechtfertigt

Sure 22,39 Denjenigen, die (gegen die Ungläubigen mit Waffen) kämpfen, wurde erlaubt (zu kämpfen), weil ihnen (vorher) Unrecht geschehen ist. Wahrlich, Allah hat die Macht, ihren Sieg (herbeizuführen).

Sure 2,190 Kämpft (mit der Waffe) für Allah (wörtl. im Weg Allahs) gegen diejenigen, die gegen euch (mit der Waffe) kämpfen. Begeht jedoch keine Übertretungen. Allah liebt die Übertreter nicht.

Sure 2,191 Und tötet sie (d.h. diejenigen, die gegen euch kämpfen), wo (immer) ihr sie zu fassen bekommt, und vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben. Der Versuch (Gläubige zum Abfall vom Islam) zu verführen ist schlimmer als Töten. Jedoch kämpft nicht bei der heiligen Kultstätte (von Mekka) gegen sie, solange sie nicht (ihrerseits) dort gegen euch kämpfen! Aber wenn sie (dort) gegen euch (mit der Waffe) kämpfen, dann tötet sie! Derart ist der Lohn der Ungläubigen.

Sure 2,194c Wenn euch einer feindselig ist (d.h. euch angreift), so seid ihm mit gleichem Masse feindselig (d.h. schlagt mit gleichem Mass zurück), wie er euch feindselig war.

Sure 9,12 Wenn sie aber ihre Eide brechen, nachdem sie ein Bündnis (mit euch) abgeschlossen haben, und hinsichtlich eurer Religion ausfällig werden, dann kämpft (mit Waffen) gegen die(se) Anführer des Unglaubens! Für sie gibt es keine (verbindlichen) Eide. Vielleicht hören sie (wenn ihr den Kampf gegen sie eröffnet, mit ihrem gottlosen Treiben) auf.

Sure 9,13 Wollt ihr nicht (mit der Waffe) gegen Leute kämpfen, die ihre Eide gebrochen haben und den Gesandten am liebsten vertrieben hätten, wobei sie (ihrerseits) zuerst mit euch (Feindseligkeiten) anfingen? Fürchtet ihr sie denn? Ihr solltet eher Allah fürchten, wenn ihr (wirklich) gläubig seid.

Sure 9,14 Kämpft (mit der Waffe) gegen sie! Allah wird sie mit euren Händen plagen und sie zuschanden machen, euch aber zum Sieg über sie verhelfen. (So) heilt er die Herzen der Leute, die glauben.

Sure 60,8+9 : 8 Allah verbietet euch nicht, gegen diejenigen pietätvoll und gerecht zu sein, die nicht der Religion wegen gegen euch (mit Waffen) gekämpft und die euch nicht aus euren Wohnungen vertrieben haben. Gott liebt die, die gerecht handeln. 9 Allah verbietet euch nur, euch denen anzuschliessen, die der Religion wegen gegen euch (mit Waffen) gekämpft und die euch aus euren Wohnungen vertrieben oder bei eurer Vertreibung mitgeholfen haben. Diejenigen, die sich ihnen anschliessen, sind die (wahren) Frevler.

Sure 9,36 Die richtige Anzahl von Monaten bei Allah sind zwölf Monate. (Das ist) in dem Buch Allahs (bereits) am Tage, da er die Himmel und die Erde schuf, (festgelegt worden). Davon sind vier tabu (d.h. in ihnen dürfen bestimmte Handlungen nicht vollzogen werden). Das ist die kostbare Religion. Frevelt nun in ihnen nicht gegen euch selber! Und kämpft (mit Waffen) gegen die Polytheisten insgesamt (wörtl. gegen diejenigen, die Allah andere Wesen als göttlich beigesellen), so wie sie (ihrerseits) allesamt gegen euch (mit Waffen) kämpfen! Ihr müsst wissen, dass Allah mit den Frommen ist.

Sure 2,217 Man fragt dich nach dem heiligen Monat, (nämlich) danach, (ob es erlaubt ist,) in ihm zu kämpfen. Sag: In ihm zu kämpfen ist ein schweres (Vergehen). Aber (seine Mitmenschen) vom Weg Allahs abzuhalten – und nicht an ihn zu glauben –, und (Gläubige) von der heiligen Kultstätte (abzuhalten) und deren Anwohner daraus zu vertreiben, (all das) wiegt bei Allah schwerer. Und der Versuch (Gläubige zum Abfall vom Islam) zu verführen wiegt schwerer als Töten. Und sie werden nicht aufhören, gegen euch zu kämpfen, bis sie euch von eurer Religion abbringen – wenn sie (es) können. Und diejenigen von euch, die sich (etwa) von ihrer Religion abbringen lassen und (ohne sich wieder bekehrt zu haben) als Ungläubige sterben, deren Werke sind im Diesseits und im Jenseits hinfällig. Sie werden Insassen des Höllenfeuers sein und (ewig) darin weilen.

5. Wie die Kampfbefehle Allahs ausgeführt werden sollen

Sure 8,15-16 : 15 Ihr Gläubigen! Wenn ihr mit den Ungläubigen in Gefechtsberührung kommt, dann kehret ihnen nicht den Rücken! 16 Werihnen als dann den Rücken kehrt – es sei denn, um sich zu einem (anderen) Kampf(-ort) hinzuwenden, oder um zu einer (anderen) Gruppe (zu stossen und sich dort am Kampf zu beteiligen) –, der verfällt dem Zorn Allahs, und die Hölle wird sein Unterschlupf werden. Ein schlimmes Ende!

Sure 8,45 Ihr Gläubigen! Wenn ihr mit einer Gruppe (von Ungläubigen) zusammentrefft (und es zum Kampf kommt), dann seid standhaft und gedenket Allahs oft. Vielleicht werdet ihr Erfolg haben.

6. Belohnungen für die Ausführung der Kampfbefehle Allahs

Sure 4,74 Es sollen für Allah (wörtl. im Weg Allahs) kämpfen (mit Waffen) diejenigen, die das irdische Leben für das Endzeitliche verkaufen. Und wenn einer um Allahs willen (wörtl. im Weg Allahs) (mit Waffen) kämpft, und er wird getötet – oder er siegt –, werden wir ihm gewaltigen Lohn zukommen lassen.

Sure 3,142 Oder meint ihr, ihr würdet (dereinst) ins Paradies eingehen, ohne dass Allah vorher diejenigen von euch, die Krieg geführt haben (wörtl. die sich angestrengt haben), (als solche) in Erfahrung gebracht hat, und (ohne dass er) diejenigen in Erfahrung gebracht hat, die geduldig sind?

Sure 3,195 Da erhörte sie ihr Herr (mit den Worten): Ich werde nicht eines eurer Werke verloren gehen lassen, (gleichviel ob der Täter) männlich oder weiblich (ist), (auch im Blick auf die Taten, die ihr euch) untereinander (antut). Diejenigen, die um meinetwillen ausgewandert und aus ihren Häusern vertrieben worden und verletzt worden sind, und die (mit Waffen) gekämpft haben und getötet worden sind, ihnen werde ich (gewiss) ihre schlechten Taten tilgen, und ich
werde sie (gewiss) in Gärten eingehen lassen, in deren Niederungen Bäche fliessen. (Das ist ihre) Belohnung von seiten Allahs. Bei Allah wird man gut belohnt.

Sure 48,20-21 : 20 Allah hat euch versprochen, dass ihr viel Beute machen werdet. Und er hat euch diesen Teil (der Beute) schnell zukommen lassen und die Hände der Menschen von euch zurückgehalten (, so dass sie euch nicht abhalten konnten, die Beute zu nehmen). Und (das alles geschah,) damit es ein Zeichen für die Gläubigen sei und er euch einen geraden Weg führe. 21 Und einen anderen Teil (der Beute), über den ihr (noch) keine Gewalt habt, hat Allah bereits (für euch) umfasst (,um es euch später zu geben). Er hat zu allem die Macht.

Sure 2,218 Diejenigen, die glauben, und diejenigen, die ausgewandert sind (in der Hijra von Mekka nach Medina) und für Allah (wörtl. im Weg Allahs) Krieg geführt haben (wörtl. sich in Allahs Weg angestrengt haben), hoffen auf die Barmherzigkeit Allahs, und Allah ist vergebend und barmherzig.

7. Was Allah zögernden und kampfunwilligen Muslimen sagt

Sure 9,38 Ihr Gläubigen! Warum lasst ihr den Kopf hängen, wenn zu euch gesagt wird: „Rückt aus (und kämpft) für Allah (wörtl. im Weg Allahs)“? Seid ihr (dadurch) bis zum Boden niedergedrückt worden? Seid ihr mit dem niederen (weltlichen) Leben mehr zufrieden als mit dem Endzeitlichen? Die Nutzniessung des niederen (weltlichen) Lebens ist (doch) am Ende (der Welt) nur gering.

Sure 4,77 Hast du nicht jene gesehen, zu denen man (anfänglich in Mekka) sagte: „Haltet eure Hände (vom Kampf) zurück und verrichtet das (Pflicht-)Gebet und entrichtet die Religionssteuer“? Als ihnen dann (später in Medina) vorgeschrieben wurde, (mit Waffen) zu kämpfen, fürchtete auf einmal ein Teil von ihnen die Menschen, wie man Allah fürchtet, oder (gar) noch mehr. Und sie sagten: „Herr! Warum hast du uns vorgeschrieben, (mit Waffen) zu kämpfen? Würdest du uns doch (wenigstens) für eine kurze Frist Aufschub gewähren!“ Sag: Die Nutzniessung der (diesseitigen) Welt ist gering. Für den Gottesfürchtigen ist das Endzeitliche besser. Und euch wird (dereinst im Endgericht) nicht ein Fädchen Unrecht getan.

Sure 9,83 Wenn Allah dich nun (vom Kriegszug) zu einer Gruppe von ihnen zurückkehren lässt und sie dich dann (bei der Veranstaltung eines neuen Feldzugs) um Erlaubnis bitten, (mit dir) ausziehen zu dürfen, dann sag: Ihr werdet niemals mit mir ausziehen und ihr werdet nicht mit mir gegen einen Feind (mit Waffen) kämpfen. Ihr waret beim ersten Mal damit zufrieden, (daheim) sitzen zu bleiben. So bleibt nun (auch jetzt) (daheim) sitzen (zusammen) mit denen, die (wegen körperlicher Gebrechen?) zurückbleiben!

Sure 57,10 Warum wollt ihr (denn) nicht für Allah (wörtl. im Weg
) (Spenden) ausgeben, wo doch (dereinst) das Erbe von Himmel
und Erde an Allah (allein) fällt? Diejenigen von euch, die schon vor dem
Sieg (der Muslime Spenden) ausgegeben und (mit Waffen) gekämpft
haben, sind (den anderen) nicht gleich(zusetzen). Sie nehmen einen höheren
Rang ein als diejenigen, die (erst) nachträglich (Spenden) ausgegeben
und (mit Waffen) gekämpft haben. Aber allen (auch denen, die erst
nachträglich gespendet und gekämpft haben) hat Allah das
(Aller)beste versprochen. Allah ist wohl darüber unterrichtet, was ihr
tut.

Sure 47,20 Die Gläubigen sagen: „Warum ist (denn zur Entscheidung
der Angelegenheit) keine Sure (als Offenbarung) herabgesandt worden?“
Wenn dann aber eine (eindeutig) bestimmte Sure herabgesandt wird
und darin vom (bewaffneten) Kampf (gegen die Ungläubigen) die Rede ist,
siehst du, dass diejenigen, die in ihrem Herzen eine Krankheit haben, auf
dich schauen wie einer, der vor Tod(-esangst beinahe) ohnmächtig wird.
Wehe ihnen!

Sure 4,75 Warum wollt ihr (denn) nicht für Allah (wörtl. im Weg Allahs)
und (um) der Unterdrückten (willen) (mit Waffen) kämpfen, (jener) Männer,
Frauen und Kinder, die (in Mekka zurückbleiben mussten und)
sagen: „Herr! Bring uns aus dieser Stadt heraus, deren Einwohner
gewalttätig sind, und schaff uns von dir her einen Beschützer, und
schaff uns von dir her (auch) einen Helfer (, der uns zum Sieg verhilft)“?
(Dieser Vers macht deutlich, dass die in Mekka offenbarten friedvollen
Verse im Koran, die keine Anwendung von Gewalt gegenüber Ungläubigen
vorsehen, durch spätere Offenbarungen in Medina aufgehoben
worden sind, in denen Muslimen der bewaffnete Kampf gegen
Ungläubige befohlen wurde.)

Sure 3,167 Und er wollte (auf diese Weise) diejenigen erkennen, die
heucheln. Man sagte zu ihnen: „Kommt her und kämpft (mit Waffen) für
Allah (wörtl. in Allahs Weg), oder wehrt (wenigstens die Feinde) ab!“ Sie
sagten: „Wenn wir wüssten, dass es zu (einem regelrechten) Kampf
kommen wird(?), würden wir euch folgen.“ An jenem Tag waren sie
dem Unglauben näher als dem Glauben. Mit ihren Mündern sagen
sie, was nicht in ihren Herzen ist. Aber Allah weiss sehr wohl, was sie
verschweigen.

Sure 2,246 Hast du nicht die Vornehmen der Kinder Israels
(in der Zeit) nach Mose gesehen? (Damals) als sie zu einem
ihrer Propheten sagten: „Schick uns einen König, damit wir
(unter seiner Führung) für Allah (wörtl. im Weg Allahs) (mit Waffen)
kämpfen“! Er sagte: „Vielleicht werdet ihr (aber), wenn euch vorgeschrieben
ist (mit Waffen) zu kämpfen, (doch) nicht (mit Waffen)
kämpfen?“ Sie sagten: „Warum sollten wir denn nicht für Allah (wörtl.
im Weg Allahs) (mit Waffen) kämpfen, wo wir doch aus unseren Wohnungen
und von unseren Söhnen weg vertrieben worden sind?“ Als ihnen
aber dann (von Allah) vorgeschrieben wurde, (mit Waffen) zu kämpfen,
wandten sie sich mit wenigen Ausnahmen ab (und wollten
nichts davon wissen). Allah weiss über die Frevler Bescheid.

8. Was in der ersten grossen Schlacht Muhammads und der Muslime passierte (in Badr 624 n.Chr.)

(Die folgenden Verse beziehen sich auf die Schlacht der Muslime aus
Medina gegen eine Übermacht der heidnischen Mekkaner im März
624 bei der Oase Badr, westlich von Medina.)

Sure 3,121 Und (damals) als du in der Frühe von deiner Familie weggingst,
um die Gläubigen in die Stellungen zum Kampf (gegen die ungläubigen
Mekkaner bei Badr) einzuweisen! Allah hört und weiss (alles).
(Der ganze Abschnitt Sure 3,121-129 ist wichtig im Zusammenhang
mit dem Heiligen Krieg der Muslime, da hier beschrieben wird, wie
Allah und seine Engel den Muslimen in der Schlacht von Badr 624
n.Chr. geholfen haben, den Sieg gegen die feindliche Übermacht der
heidnischen Mekkaner zu erringen.)

Sure 8,17 Nicht ihr habt sie getötet, sondern Allah hat sie getötet. Und nicht
du hast jenen Wurf (mit dem Speer) ausgeführt, sondern Allah hat (den
Speer) geworfen. Er wollte (mit alledem) die Gläubigen etwas Gutes
erleben lassen. Allah hört und weiss (alles).

Sure 3,13 Ihr hattet ein Zeichen an zwei Scharen, die (im Kampf) aufeinandertrafen:
eine Schar, die für Allah (wörtl. im Weg Allahs) (mit
Waffen) kämpfte, und eine andere, ungläubige, die sie nach dem
Augenschein für zweimal so viel ansahen wie sie (selber waren, während
sie in Wirklichkeit zahlenmässig noch stärker waren). Allah bestätigt
mit seinem Sieg, wen er will. Das ist ein Grund zum Nachdenken für
diejenigen, die Einsicht haben.

9. Kampfbefehle Allahs in einem islamischen Bürgerkrieg

Sure 49,9 Und wenn zwei Gruppen von den (muslimischen) Gläubigen
einander (mit Waffen) bekämpfen, dann stiftet Frieden zwischen
ihnen! Wenn dann aber die eine (Gruppe von Muslimen) der anderen
(immer noch) Gewalt antut, dann kämpft (mit Waffen) gegen diejenige, die
gewalttätig ist, bis sie einlenkt und sich der Entscheidung Allahs fügt! Wenn
sie dann einlenkt, dann stiftet zwischen den beiden Frieden mit Ausgewogenheit.
Und lasst Ebenmässigkeit walten! Allah liebt die, die
ebenmässig sind.

Kampfbefehle Allahs im Koran -
Warum Muslime gegen Ungläubige kämpfen müssen
(PDF)
Von Salam Falaki /Wissenschaftlicher Islamexperte

Christian Solidarity International (CSI) ist eine christliche Menschenrechtsorganisation.
Unsere Vision ist, dass weltweit jeder Mensch in Freiheit seinen Glauben leben kann. Das entspricht der Menschenwürde, die Gott jedem Menschen verliehen hat, als er Mann und Frau nach seinem Bild schuf.

Deshalb setzen wir uns durch Information, Proteste und materielle Hilfe für Glaubensverfolgte sowie für notleidende Kinder ein. Sie sind die schwächsten Opfer von repressiven Gesellschaften.

CSI-Projekte für Menschenrechtsarbeit, Katastrophenhilfe und Kinder gibt es in folgenden Ländern: Ägypten, Lettland, Litauen, Nicaragua, Pakistan, Peru, Russland, Rumänien, Sudan.

Anschrift

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Güner Balci: Starke Stimme gegen die islamische Frauenunterdrückung

Die Journalistin Güner Balci, die selbst aus dem türkischen Kulturkreis kommt und regelmäßig über muslimische Migranten schreibt, erhebt schwere Vorwürfe gegen die Politik: „Die Politiker schweigen aus Angst, als Rassisten zu gelten. Wobei diese Angst der eigentliche Rassismus ist“, sagt Balci, die im Vorjahr Mitgestalterin der vielbeachteten Reportage „Kampf im Klassenzimmer“ war.Guener Balci

 

Die Journalistin ist in Berlin-Neukölln aufgewachsen und hat hautnah die Unterdrückung der Frauen, speziell der Mädchen miterlebt. Sie werden eingesperrt, dürfen sich in der Öffentlichkeit nur mit einem Aufpasser bewegen, und der Besuch bei der Gynäkologin wird ihnen verboten, weil das Jungfernhäutchen verletzt werden könnte, fasst der Schweizer Tagesanzeiger im Interview mit Balci die Zustände zusammen. „Es ist in diesen Kreisen eine Selbstverständlichkeit, dass muslimische Mädchen keine Freiheit haben und auch nicht über ihren Körper verfügen können“, sagt Balci.

Woher kommt dieser Kontrollwahn?

„Die Ehre einer Familie liegt sozusagen zwischen den Beinen der Mädchen. Der Verlust der Jungfräulichkeit ist der soziale Tod für alle, und der ist schlimmer als der tatsächliche Tod“ Die westliche Welt erregt sich, wenn im Iran die Frauen unterdrückt, geschunden und nach steinzeitlichen Methoden behandelt werden. Doch im eigenen Land? Die Politik hat generell versagt - dank vor allem der Einflüsterer der grünen und sozialistischen Parteien. Es ist frustrierend, wenn man die Schicksale von Frauen miterlebt und sieht, wie die Behörden reagieren: Man sieht über die eigentlichen Opfer hinweg.

Würde Integration unter Zwang helfen?

„Man kann niemanden zu seinem Glück zwingen, aber man kann Menschen zwingen, die Gesetze in unserem Land einzuhalten“, sagt Balci. Tatsächlich ist die Gesellschaft verpflichtet, allen Kindern die gleichen Rechte und Chancen zu garantieren. Dabei geht es jedoch nicht darum, Muslimen in Schulen einen eigenen Gebetsraum zuzuerkennen, sondern vielmehr den Mädchen die Teilnahme am Schwimmunterricht zu ermöglichen. Ähnlich verhält es sich mit der Abwägung eines Kopftuchverbots: Wenn selbst die Türkei als einer der größten muslimisch geprägten Staaten ohne Kopftuch im öffentlichen Raum auskommt, so dürfen es sich westliche Staaten allemal erlauben, Frauen von dem vielfach ausgeübten Zwang zu erlösen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Haar offen zu tragen.

Die Politik in Europa wäre gut beraten, auf Menschen wie die Journalistin Balci zu hören, welche die Probleme klar ansprechen, und weniger auf die Islamisten, die den Weg durch die Institutionen gegangen sind und diese nun beherrschen. „Gehör verschaffen sich die Eiferer, für die der Zusammenhalt der Muslime über alles geht“, sagt Balci. Die liberale Muslime hingegen hätten keine Lobby.

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